Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 05.10.1982 – 5 StR 687/82

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hans-Dieter E Gb zu: AB.

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zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom

14. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die nach den Maßstäben von BGHSt 29, 43, 44 zulässig erhobene Rüge verspäteter Urteilsbegründung greift durch.

Die Frist von fünf Wochen war am 19. Juli 1982 abgelaufen. Das Urteil ist jedoch erst am 20. Juli 1982 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war auch, wie die dienstliche Äußerung des Strafkanmervorsitzenden ausweist, erst an diesem Tage i. S. von BGHSt 29, 43, 45 auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden, Die Fristüberschreitung war nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerecht-

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fertigt. Der dienstlichen Äußerung des Strafkamnervorsitzenden läßt sich nur entnehmen, daß die Fertigstellung des Urteils infolge außergewöhnlicher, nicht voraussehbarer und nicht abwendbarer Umstände behindert und verzögert worden ist. Sie ergibt Jedoch nicht, daß das von dem Berichterstatter im Entwurf am 7. Juli 1982 fertiggestellte Urteil nicht dennoch bis zum Ablauf des 19. Juli 1982 hätte zu den Akten gebracht werden können, ohne andere, aus gleichgewichtigen Gründen ebenfalls eilbedürftige Geschäfte unvertretbar zu vernachlässigen.

Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils in seiner Gesamtheit zwingt".

Dem tritt der Senat bei.

Für die erneute Hauptverhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Daß das Tatmotiv der Eifersucht ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB war, verstand sich bei dem Beschwerdeführer, der offenbar eine starke Bindung an das Tatopfer empfand, nicht von selbst; die Frage, ob Eifersucht ein niedriger Beweggrund ist, läßt sich nicht einheitlich, sondern nur nach den gesanmten Umständen des Falles beurteilen (BGHSt 3, 180, 182; BGH Urteil vom 30.9.1975 - 5 StR 342/75). Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich sowohl im Hinblick auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, mit der inneren Tatseite

auseinanderzusetzen; einer gründlichen Auseinandersetzung in dieser Hinsicht bedarf es insbesondere deswegen, weil der Angeklagte die Tat nicht geplant, sondern auf Grund eines spontanen Impulses begangen hat und ersichtlich unmittelbar nach der Tat körperlich und psychisch zusammengebrochen ist.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki