Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 05.10.1982 – 1 StR 174/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _174/82 BESCHLUSS Sm.

in der Strafsache

gegen

"den Monteur Ismail Pomp zus Fon: geboren am EEE 1935 in NEED (Türkei), zur

Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: GB u.a. -

. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

03

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Pekat wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. November 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Ob § 231 c StPO Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß er eine kurzfristige Abtrennung nach den allgemeineri Vorschriften ausschließt (vgl. KK-Treier StPO § 231 c Rän. 2 m.w.N.), kann dahinstehen, weil der in Frage stehende Beschluß des Landgerichts zwar von Abtrennung spricht, bei richtiger Auslegung sich jedoch als Beurlaubung des Verteidigers gemäß § 231 c StPO darstellt. Durch den Beschluß ermöglichte es das Landgericht dem Verteidiger des Angeklagten Pekat, sich wegen "unaufschiebbarer beruflicher Belange ... für die Dauer der Plädoyers" der Verteidiger zweier Mitangeklagter aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Daraufhin verließ der Verteidiger des Angeklagten PO den Sitzungssaal; der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte selbst wurde nicht abgeführt, Das ist eine typische Anwendung des § 231 c StPO.

- 3 -

Indes war diese Handhabung fehlerhaft, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte | von den folgenden Verhandlungsteilen (Schlußvorträge der Verteidiger zweier Mitangeklagter, letztes Wort aller fünf Mitangeklagter) betroffen wurde. Es handelte sich zu einem wesentlichen Teil um einheitliches Tatgeschehen.

Der Verfahrensfehler nötigt gemäß §§ 145, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden hat (vgl. BGHSt 24, 257; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79

Herdegen Kuhn Foth Granderath Schimansky