Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 15.05.1979 – 5 StR 101/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Charles Cecil Wen aus Am, dort geboren am EB 1551,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: WB u.a. -

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

00%

ber 5.Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat in ler Sitzung vom 15.Mai 1979 an der teilganommen haben:

Versitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin un EEE :.: Rechtsanwältin 9 aus ren

als Verteidigerinnen,

Justizangestellte >

als Urkundsbeanitin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Weg wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.Juli 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 35 - Sr

Gründe§

ie Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten WB. cn und xD vor, mit ca. 114 kg Haschisch Handel getrieben zu haben, wobei 2 und CE zur ser verkäufrrseite und | als Käufer aufgetreten sein sollen. Die angeklagten Mg, we und OB wurden beschuldigt, 3 5) zu der von ihm begangenen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren gegen OB nach § 153 Abs.2 StPO eingestellt, das Verfahren gegen WM und KW apzetrennt und Bo 34 ) wegen ungenehmigten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, dB und vn wegen Beihilfe zum versuchten ungenehmigten srwerb von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie das sichergestellte Haschisch, einen Personenkraftwagen und andere zur Tat benutzte Gegenstände eingezogen.

Die Revision des Angeklagten We hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer hat auch nach Einstellung des Verfahrens gegen OB zunächst gegen die iibrigen Angeklagten gemeinsam verhandelt. Nach der Beweisaufnahme hat sie aber das Verfahren gegen die niederländischen Angeklagten gg» und We von dem Verfahren gegen die pakistarischen Angeklagten AB, CD n: <EE apgetrennt und die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sowie die Schlußerklärungen der Angeklagten in getrennten Verhandlungen entgegengenommen, Die Angeklagten YgBB uni WW wurden für die Dauer der Verhandlung gegen die anderen Anzeklagten in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt. Die Strafkammer hat dann vor der Urteilsverkündung die Verfahren wieder verbunden, jedoch sogleich das Verfahren gegen No)

und KGB erneut abgetrennt und Ge, MB und vg

wie angegeben verurteilt,

-u- \ | 59 Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr.5 StPO die Revision begründet. Er macht geltend, die Strafkammer habe bei der Abtrennung des Verfahrens gegen Mg una vn

ersichtlich die spätere Wiederverbindung vorgesehen, mithin nur eine vorübergehende Abtrennung vorgenommen. Diese wäre

nur zulässig gewesen, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung gegen die pakistanischen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert worden wären, die in keinem inneren Zusammenhang mit den gegen Mg und WED erhobenen Vorwürfen standen (BGHSt 21,180,182; 24,257,259). So sei

es aber nicht gewesen. Die Vorwürfe gegen alle (nach Einstellung des Verfahrens gegen OEM verbliebenen fünf) Angeklagten beträfen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Deshalb hätten die Schlußvorträge für die pakistanischen Angeklagten und deren abschließende Erklärungen, die in Abwesenheit der niederländischen Angeklagten erfolgt seien, dasselbe einheitliche Geschehen gewürdigt, das auch den Urteilsvorwurf gegen den Beschwerdeführer begründe,

Das Vorgehen der Strafkammer laufe im Ergebnis auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und durch

§ 338 Nr.5 StPO besonders geschützten Anwesenheitsgebotes hinaus. Dieser Verfahrensmangel sei nicht dadurch geheilt worden, daß auch in dem abgetrennten Verfahren gegen Mg und vg Schlußvorträge gehalten und die Angeklagten zum letzten Wort zugelassen worden seien. Die Schlußvorträge und -erklärungen dienten dazu, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen, auch soweit es um die Tatbeiträge der verschiedenen Beteiligten und das Maß ihrer Schuld gehe. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer könne daher von den Erklärungen und Schlußvorträgen in dem anderen Verhandlungsteil beeinflußt worden sein,

Diese Ausführungen der Revision treffen in vollem Umfang zu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen außer dem Hinweis,

-5-

. 57

daß es sich für die Tstrichter auch in umfaugrrichen ur.. langwierigen Verfe'ren meist nicht empfiehlt, (ns verliiven gegen einzelne Angeklagte vorübergehend abzutrennen oiler,

wie es die durch das ‚tVÄG 1979 eingefügte Vorschrift des

8 231 c stPO vorsieht, ihnen zu gestatten, sich während einzelner Veile der Verhandlung zu entfernen. Hierdurch können leicht Revisionsgründe geschaffen werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Tatrichter häufig zu Unrecht an, daß einzelne Angeklagte von bestimmten Verhandlungsteilen "nicht

betroffen" seien.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfTen.

Herrmann Tleischuann Schuster Horstkotte Ulzsanmer