Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 27.07.1982 – 1 StR 360/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

„3 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 360/82 BESCHLUSS ar

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elfrun R GB zeborene Ki aus VD. 2<boren 2 ER 1933 in Can /

Ikrs. IB, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

7

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten am 27. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

30. Oktober 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs (Nr. VI der Urteilsformel) verurteilt worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die wirksam auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1981 ist davon auszugehen, daß der Anklagesatz hinsichtlich des Betrugsvorwurfs nicht verlesen worden ist, sondern der Vorsitzende ausschließlich die Tatsache der Anklageerhebung und der Verbindung mit dem im Berufungsrechtszug anhängigen Verfahren mitgeteilt hat, Die mit der Revisionsgegenerklärung vorgelegten gegenteiligen dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sind unbeachtlich. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu

den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (KK-Engelhardt Rdn. 4 zu § 273 m.w.N.), deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden Kann.

Die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört zwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338 = Strafverteidiger 1982, 100). Eine Ausnahme kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa in einfach gelagerten Fällen (BGH aa0; KK-Treier Rdn. 26 zu § 243). Eine derartige Ausnahme, bei der sich das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt hier jedoch nicht vor.

Der Betrugsvorwurf gegen die Angeklagte stützt sich auf einen tatsächlich wie rechtlich verwickeliten Sachverhalt, dessen Schilderung in der Anklageschrift vier und im Urteil fast sechs Seiten einnimmt. Es kann kaum angenommen werden, daß diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklageschrift unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte richten konnten. Damit läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.

+5

Da das Landgericht mit Rücksicht auf eine anderweit zu bildende Gesamtstrafe für den Betrug eine selbständige Strafe verhängt hat, kann sich die gebotene Aufhebung auf diesen Teil des Urteils auch im Strafausspruch beschränken,

Herdegen Kuhn Schikora

Foth Schimansky