Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 29.05.1974 – 3 StR 101/74

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Herbert N

ee , dort geboren am EEE 19.9,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mönchengladbach vom 1. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Krefeld zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte bereits viermal wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Raubes vorbestraft sei; in allen Fällen habe er grundlos andere durch Faustschläge ins Gesicht und durch Fußtritte mißhandelt. Dabei meint es ersichtlich auch die unter Nr. 2 bis 4 des Urteils (UA S. 2 - 3) mitgeteilten Straftaten aus den Jahren 1966 bis 1968. Sie durften Jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Bei diesen Straftaten handelt es sich um solche, die der Angeklagte als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat und für die er Jeweils zu Jugendarrest verurteilt wurde. Die Verurteilungen waren in die Erziehungs-

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kartei einzutragen (Nr. 2 Abs. 1 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955), an deren Stelle nunmehr das Erziehungsregister getreten ist (§ 55 £ff BZRG). Hierfür gelten gemäß § 55 Satz 2 BZRG die Vorschriften des ersten Teils dieses Gesetzes, soweit die §§ 56 bis 59 nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich des § 49 BZRG trifft die Ausnahme nicht zu, so daß er

auf Eintragungen in das Erziehungsregister anzuwenden ist.

§ 58 Abs. 1 und 2 BZRG bestimmt, daß Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen sind, sobald der Betroffene das 24, Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister eingetragen ist. Der Angeklagte war schon am 6. Mai 1973, also vor Erlaß des Urteils (1. Oktober 1973), 24 Jahre alt geworden. Eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe enthält das Bundeszentralregister nicht. Die Eintragungen im Erziehungsregister waren daher am 6. Mai 1973 zu entfernen; sie durften gemäß § 49 Abs. 1 BZRG nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.

Dieser Mangel hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch zur Folge. Hierüber muß das neu mit der Sache befaßte Schwurgericht nochmals befinden, wobei jedoch bemerkt sei, daß es durch das Verbot der Berücksichtigung der erwähnten Vorverurteilungen rechtlich nicht gehindert

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ist, auf dieselbe Strafe zu erkennen, wenn es sie im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Anlasses zur Tat und die in ihr zum Ausdruck gekommene Gefühlsrohheit für angezeigt hält.

Scharpenseel Dr. Wiefels Mayer Dr. Schubath Dr. Schauenburg