Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 15.06.1982 – 5 StR 369/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 369/82
1.
x In
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Handweber
Klaus D EEE 4 sus BED. geboren am EB 1947 in AGEEEB (Dänemark) zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
den kaufmännischen Angestellten Michael KEEEn aus SEM
dort geboren am EEE 1955; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
£E
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten DES und K@EEB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die von beiden Beschwerdeführern in zulässiger Weise erhobene Rüge einer Verletzung der 8§ 230 ff StPO ist begründet. Auf Antrag der Verteidigung ist am 13. Januar 1982 am Tatort zur Überprüfung der Angaben des Belastungszeugen Keg eine Ortsbesichtigung durchgeführt und bei dieser Gelegenheit der Zeuge CB ergänzend vernommen worden. Das Protokoll beweist, daß die Angeklagten bei diesem Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sind (Bl. 4u9® d.A.). Es handelte sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverbandlung (BGHSt 3, 188; 25, 318). Die: Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 168) oder andere Ausnahmetatbestände, die eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten erlaubt
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hätten, lagen nicht vor. Danach ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt".
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel