Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 03.06.1982 – 4 StR 236/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

StR 236/82 BESCHLUSS

we

in der Strafsache

gegen

den Betriebsschlosser Detlef Friedrich P a] aus Hp, dort geboren am GEB 1957,

wegen Vergewaltigung u.a,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-236-82#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

"Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat die Strafe entsprechend § 52 Abs. 2 StGB ersichtlich dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis elf Jahre drei Monate) entnommen (UA 8), da es nicht ausschlie-

Ben konnte, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

zur Zeit der Tat erheblich vermindert war. Mit der Möglichkeit, von dem für minder schwere Fälle in § 177 Abs. 2

StGB (vgl. auch § 178 Abs. 2 StGB) vorgesehenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen, hat das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht kann den Urteilsgründen daher nicht entnehmen, ob

die Strafkammer sich bewußt war, daß die Annahme eines minder schweren Falles allein schon wegen verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich sein kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluß vom

31. Januar 1980 - 4 StR 6/80). Dies ist ein Rechtsfehler,

der hier zur Aufhebung des Strafausspruchs führen muß, da angesichts der Höhe der erkannten Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese durch ihn beeinflußt ist.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke

ent