Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.06.1982 – 4 StR 203/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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50 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 203/82 URTEIL %% N \
in der Strafsache
gegen
' Eberhard Eduard W ii aus ve, geboren am GEB 1952 in 2ac Hong,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke | als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1981 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls
in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) von 11 Monaten gebildet, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Haupt verhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den
Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld
und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f). In Zwei-
felsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenom-
men werden.
Die so eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat weder bei der Festsetzung der Einzel-
strafen noch bei der der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht geht bei der Versuchstat wegen der "geringeren kriminellen Intensität" von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen aus und hält in den Fällen des einfachen Diebstahls (Fälle 1, 2, 7, 10, 14 und 16 der Urteilsgründe) im Hinblick auf die "fünf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der Anzahl der hier zur Aburteilung stehenden Taten" die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerläßlich (§ 47 StGB). Es berücksichtigt dann, daß die letzte Verurteilung im Jahre 1975 erfolgte und alle gegen den Angeklagten früher verhängten Freiheitsstrafen nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnten. Ferner verwertet es zu seinen Gunsten, daß er ein umfassendes Geständnis auch von solchen Taten abgelegt hat, von denen der Ermittlungsbehörde bis dahin nichts bekannt war, und folgert daraus, daß der Angeklagte "mit der vorangegangenen Phase der Kriminalität endgültig Schluß machen" wollte (UA 19). Schließlich "hält es dem Angeklagten zugute, daß er sämtliche Taten, mit Ausnahme der Fälle 1 und 2, in einer wirtschaftlichen Notlage und in einer den gesamten sonstigen persönlichen Umständen nach äußerst schwierigen Situation begangen hat und daß sich die meisten Fälle "auf Gegenstände von geringem bis nicht sehr erheblichem Wert richteten".
Die Strafkammer hat damit die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Strafzumessung in ihrem Urteil aufgeführt, sie widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern gewertet. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Der Tatrichter ist auch nicht gehalten,
den gesamten Katalog des § 46 Abs. 2 StGB in den Gründen
zu erörtern. Es ist daher angesichts der zahlreichen, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch nicht
zu beanstanden, daß die Strafkammer den Grundsatz der Generalprävention nicht besonders hervorgehoben hat (BGHSt
24, 268; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Soweit die Revision geltend macht, das Urteil unterziehe die strafmildernden Gesichtspunkte einer einseitigen Prüfung, ohne dabei das Unrecht der Taten und die Tatschuld hinreichend zu berücksichtigen, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an diejenige des Tatrichters. Dasselbe gilt für die Beanstandung, die Verhängung der Mindeststrafe in den Fällen 10 und 14 des Urteils sei nicht angemessen. Im übrigen hat die Strafkammer im Fall 14 nicht auf die Mindeststrafe erkannt, sondern eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt (UA 20); sie hat UA 18 lediglich den Strafrahmen für diese Tat bestimmt und ist dabei - zutreffend - von einem Monat ausgegangen.
Das Urteil genügt auch hinsichtlich der Gesamtstrafe noch den Anforderungen, die an eine ordnungss gemäße Begründung zu stellen sind. Es führt insoweit zwar lediglich aus, daß auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen sei und daß das Gericht eine solche von eif Monaten "unter nochmaliger Abwägung der gesamten dargelegten Umstände" für "angemessen" halte (UA 21). Der Revision ist zuzugeben, daß eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe nicht genügt, wenn sie dem Revisionsgericht die Beurteilung verwehrt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere ob er die Bedeutung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat (BGHSt 24, 268, 269). Diese Vorschrift gebietet, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzel-
nen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden.
Der Tatrichter ist jedoch auch bei der Gesanmtstrafe wie bei den Einzelstrafen nur verpflichtet, die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist auch hier nicht erforderlich. Ergeben sich die maßgebenden Gesichtspunkte, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, schon aus den übrigen Ausführungen des Urteils, insbesondere denjenigen zu den Einzelstrafen, so ist eine Bezugnahme hierauf zulässig (BGHSt 24, 268, 271).
So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat bei ihren für die Einzeltaten mitgeteilten Erwägungen für alle Beteiligten hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, welche Überlegungen und Wertungen sie bei der Strafbemessung insgesamt bestimmt haben. Da es im wesentlichen um Taten mit derselben Zielrichtung ging - es handelte sich ausschließlich um Einzelfreiheitsstrafen wegen Diebstahls, die Geldstrafe für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt spielte für die Bemessung der .Gesamtfreiheitsstrafe eine unbedeutende Rolle -,sind die von der Strafkammer für die Verhängung der Einzelstrafen mitgeteilten Gründe auch der Bemessung der Gesamtstrafe zugrunde zu legen. Eine erneute Darlegung dieser Gründe würde sich also in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen (BGHSt 24, 268, 271). Daß die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Tatsache der Häufung von Straftaten übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Für die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, mit der Festsetzung der Gesamtstrafe auf elf Monate sei die schuldangemessene Strafe deshalb unterschritten worden, um diese unter möglichst einfachen Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen zu können (BGHSt 29, 319), besteht kein Anhalt.
2, Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, warum die Verteidigung der Rechts-
-
das Gesetz richtig angewandt hat (vgl. BGH NJW 1960, 491, 492; BGH bei Holtz MDR 1977, 808), Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts brauchte sich die Strafkammer auch im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten nicht gedrängt zu sehen, die Frage, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete, im Urteil zu erörtern. Der Angeklagte hat die früheren Strafaussetzungen alle durchgestanden, die letzte Straftat lag sechs Jahre zurück; die abzuurteilenden Taten richteten
die bestohlenen Eigentümer nicht, weil sie ihr Eigentum zurückerhalten konnten. Daher lag für die Strafkammer die Annahme fern, die Strafaussetzung zur Bewährung könnte eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung bedeuten und als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden (BGHSt 24, 40, 46, 24, 64, 66),
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist sonach als
unbegründet zu verwerfen.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke