Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 31.08.1988 – 4 StR 401/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 401/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Antonius Werner T EEE aus MB, geboren am GE 19:3 in reg,

wegen Betrugs

wıII

27

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des

versuchten Mordes freigesprochen, ihn jedoch wegen Betrugs

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil

hat

die Nebenklägerin form- und fristgerecht Revision eingelegt

und zugleich "die Verletzung formellen und materiellen Rechts" gerügt. Einen bestimmten Revisionsamtrag hat sie nicht gestellt. Eine weitere Begründung der Revision ist nicht erfolgt.

Die Revision ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Eines ausdrücklichen Revisionsamtrages bedarf

zwar dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus

Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (vgl.

es der

BGH, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82, bei Pfeiffer/Miebach NStz 1983, 359 Nr. 43; RGSt 56, 225). Das ist hier aber nicht der Fall.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Revision eines Nebenklägers, in der nur allgemein die Sachbeschwerde erhoben und ein bestimmter Antrag nicht gestellt wird, unzulässig, wenn der Angeklagte wegen des zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Delikts verurteilt worden ist (BGH JZ 1988, 367). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch gilt, wenn der Angeklagte von dem Vorwurf, ein solches Delikt begangen zu haben, freigesprochen worden ist. Hier ist der Angeklagte nämlich nicht nur vom Vorwurf des versuchten Mordes (des "Nebenklagedelikts") freigesprochen, sondern zugleich wegen Betrugs verurteilt worden. In einem solchen Fall bedarf es eines bestimmten Antrags, weil sonst nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin sich mit ihrer Revision - zulässigerweise - : gegen den Freispruch oder ob sie sich - unzulässigerweise - gegen die Verurteilung wegen Betrugs (eines nicht zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigten Delikts) und die . Höhe der insoweit verhängten Rechtsfolgen wenden will (vgl. § 400 Abs. ı StPO).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-31/4-str-401-88#rd_4

Da die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag gestellt hat und sich ein zulässiges Ziel der Urteilsanfechtung auch aus der Revisionsbegründung nicht eindeutig ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 344 StPO Rdn. 2 m. w. Nachw.), muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen

werden.

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner