Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 31.10.1979 – 2 StR 656/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
095,
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 656/79 BESCHLUSS N
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Diana Johanna Elisabeth Dep zeborene
SCHEN aus vom, geboren am Ep 1960 in warm Hamib-GE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
LH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Mainz vom 14. Mai 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.
Die Jugendkammer ist "grundsätzlich" davon ausgegangen, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB handele. Nach Verneinen des Vorliegens der 1. Alternative dieser Vorschrift hat sie
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weiter ausgeführt, auch sonst komme ein dem in § 213 StGB ausdrücklich geregelten Falle vergleichbarer milder Fall nicht in Betracht; die Frage könne aber "letztlich" dahingestellt bleiben, weil auf die Tat der. Angeklagten "letztlich". noch das Jugendstrafrecht anzuwenden 'sei; der für einen Erwachsenen geltende Strafrahmen habe in diesem Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung im Sinne des § 18 JGG (offensichtlich meint das Landgericht § 18 Abs. 1 Satz 2 JCG).
Gegen diese Begründung ergeben sich schon insofern rechtliche Bedenken, als das Vorliegen eines unbenannten minder schweren Falles von der Vergleichbarkeit mit den Provokationsfällen abhängig gemacht wird.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt
es allein darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
Davon abgesehen hat das Landgericht die Bedeutung verkannt, die der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts zukommt (vgl. BGH NJW 1972, 693 und BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 2 StR 202/76 -).
Schließlich begegnet die strafschärfende Bewertung des Umstands, daß die Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, rechtlichen Bedenken. Diese Vorsatzform
- u-
| 72 hat der Gesetzgeber als den Normalfalı vorsätzlicher Tötung angesehen. In ihr kann deshalb nicht ein Erschwerungsgrund gesehen werden (BGH, Beschlüsse vom
18. November 1977 - 3 StR 403/77 und vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77 -).
Zumindest aus diesen Gründen ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Schumacher Willms Müller
Meyer Theune