Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.02.1982 – 2 StR 658/81

2. Strafsenat

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dd

BUNDESGERICHTSHOF

2 str _658/81 BESCHLUSS 26.2: 7%

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dusan V ENEEREEEEE zus OS / ME, geboren am ER 1929 in MER (Jugoslawien),

wegen versuchten Totschlags

40

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines unbenannten minder schweren Falles (§ 213 StGB) u. a. damit verneint, daß der nach §§ 22, 23, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB "angesichts des Ranges des geschützten Rechtsgutes nicht unangemessen hart" sei (s. 11 UA). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Denn der Gesetzgeber gestattet unter bestimmten Voraussetzungen durch

§ 213 StGB trotz der Bedeutung des menschlichen Lebens die Anwendung eines milderen Strafrahmens als des

Einen weiteren Sachmangel enthält das Urteil insofern, als in ihm nicht erörtert wird, ob die Tatsache, daß eine Verteidigungshandlung des Angeklagten geboten war (S. 10 UA), einen minder schweren Fall begründet. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage drängte sich hier auf.

Mösl Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer