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BGH Urteil vom 06.10.1982 – 2 StR 465/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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be BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 465/82 URTEIL EL

in der Strafsache

gegen

den Tierpfleger und Gärtner Hans-Peter Summe»

aus MB, dort geboren am ED 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Bu I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Wie aus mg als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte gu»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz

vom 14. April 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht vor allem geltend, die Schlußfolgerung des Gerichts, "der Angeklagte habe mit großer Gewalt und einer Vielzahl von brutalen Schlägen auf seine Ehefrau eingeschlagen", werde von dem Ergebnis der Beweisaufnahne nicht getragen. Auf jeden Fall hätte das Gericht die Strafe nach § 226 Abs. 2 StGB mildern müssen, da die Tat in objektiver wie subjektiver Hinsicht vom Normalfall abweiche.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat folgende für den Schuldumfang wesentliche Feststellungen getroffen:

Als der Angeklagte abends nach Hause kam, stellte er fest, daß seine Ehefrau wieder betrunken war und seinem Hund nichts zum Fressen gekauft hatte. Darüber verärgert stellte er sie zur Rede. Als sie seinen Vorhalten mit Ausflüchten begegnete, packte er sie, hob sie hoch und stieß sie ins Bett. Dann riß er sie an den Haaren und schlug mit den Fäusten und den Handkanten wahllos auf sie ein. Die Schläge trafen die Frau im Gesicht, am Oberkörper, an den Armen, am Rücken, an den Schenkeln und insbesondere in der Bauchgegend. Die schwer betrunkene Ehefrau versuchte sich zu wehren, hatte jedoch gegen den Angeklagten keine Chance. Als dieser glaubte, "sie habe jetzt ihr Fett", hörte er mit den Schlägen auf, ließ die regungslos im Bett Liegende allein und ging mit dem Hund spazieren.

Nach etwa einer Stunde kam er zurück, verließ aber, ohne nach seiner Frau zu sehen, erneut die Wohnung. Als er gegen 23.45 Uhr wieder nach Hause kam, war seine Ehefrau tot. Sie hatte durch die Mißhandlungen

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des Angeklagten vor allem Rippenserienbrüche, zahlreiche, teils unterblutete bis zu 12 cm lange Einrisse in das Lebergewebe und einen fast völligen Abriß der Gallenblase aus dem Leberbett erlitten. Als Todesursache wurde ein Herz-Kreislaufversagen infolge innerer Verblutungen, insbesondere auf Grund zahlreicher Leberrisse sowie der beiderseitig festgestellten Rippenserienbrüche diagnostiziert.

Gestützt auf diese Feststellungen hat die Strafkammer den Schluß gezogen, der Angeklagte habe "mit großer Gewalt und einer Vielzahl von brutalen Schlägen auf seine Ehefrau eingeprügelt" (UA S. 17).

Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Sie enthalten im wesentlichen nur eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, vermögen indes keine Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrungen in der Urteilsbegründung aufzuzeigen (vgl. BCHSt 29, 18, 20).

Auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge hält rechtlicher Überprüfung stand. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so abweicht, daß der ordentliche Strafrahmen - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - zu hart wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1982 - 1 StR 838/81 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die wesentlichen ent- und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981

- 2 StR 727/81). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es kommt zu dem Ergebnis, daß die strafmildernden Gesichtspunkte die strafschärfenden nicht überwiegen (UA S. 17). In diesem Zusammenhang wird berücksichtigt, daß der Angeklagte erheblich erregt war und unter Alkoholeinfluß stand. Die Strafkammer übersieht auch nicht, daß für ihn das mehrjährige Zusammenleben mit einer schwer alkoholkranken Frau eine erhebliche seelische Belastung mit sich brachte. Andererseits lastet sie dem Angeklagten aber die Vielzahl und die mit großer Gewalt geführten brutalen Schläge gegen seine wehrlose, ihm körperlich weit unterlegene und - wie er wußte - kranke Ehefrau an. Bei der Bestimmung des Strafrahmens werden allerdings nicht alle für den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert. So wird dort nicht erwähnt, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte früher seine Ehefrau bei ihren Versuchen, sich vom Alkohol zu lösen, unterstützt hatte; nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne wird auch ausgeführt, daß der Angeklagte geständig ist und den Tod seiner Ehefrau bedauert.

Es kann offen bleiben, ob diese Gesichtspunkte nicht schon bei der Bestimmung des Strafrahmens ausdrücklich mit erörtert werden mußten, denn bei einer Mitberücksichtigung aller für die Strafzumessung im engeren Sinne bedeutsamen und dort genannten Umstände hätten dann auch die dort erwähnten weiteren straferschwerenden Gesichtspunkte bei der Strafrahmenbestimmung ausdrücklich berücksichtigt werden müssen;

so,daß der Angeklagte seine kranke Frau schon früher geprügelt hatte,

daß er sie aus Verärgerung darüber schlug, daß sie den Hund nicht gefüttert hatte,

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und schließlich, daß er sie "zusammengeschlagen" liegen ließ und sich nicht weiter um sie kümmerte.

Nach allem kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge bejaht hätte, wenn sie die nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne genannten Erwägungen schon bei der Bestimmung des Strafrahmens ausdrücklich in ihre Gesamtbewertung einbezogen hätte.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer