Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 28.02.1980 – 4 StR 63/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AK
BUNDESGERICHTSHOF
u_StR 63/80 BESCHLUSS Lee.
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Karl Wilhelm M GE aus Do FE , geboren am Ep 1951 in Drum,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Äh
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. "Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Verarbeiten, Handeltreiben sowie Steuerhinterziehung" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten
beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Februar 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.
2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Besitzes und Verarbeitung von Betäubungsmitteln kann dagegen nicht bestehenbleiben. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift Bezug genommen. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.
4, Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck" erweckt habe, "er werde das Unrecht seiner Tat wirklich einsehen oder gar bereuen"
(UA 9). Das ist fehlerhaft. Daß ein Angeklagter keine Unrechtseinsicht und Reue zeigt, stellt für sich allein keinen Strafschärfungsgrund dar. Es ist sogar verständ-
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lich, daß ein Angeklagter sich gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt und seine Zuflucht zu Schutzbehauptungen nimmt (vgl. BGH VRS 26, 22, 23). Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur dann gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (vgl. Mösl in DRiZ 1979, 165, 168 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan.
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