Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.11.1981 – 1 StR 742/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L4
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 742/81 BESCHLUSS “m
in der Strafsache gegen
Dieter H um aus EEE, geboren an U 1954 in Ki,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- 03
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe;
Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO); er soll sich nach dem Willen des Gesetzes als letzter der Verfahrensbeteiligten abschließend zur Sache äußern können (BGHSt 18, 84, 87). Das ist nach der Hauptverhandlungsniederschrift (Bl. 96 d.A.) nicht geschehen. Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der Senat die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und des Protokollführers, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280). Die Bestimmung des § 258 Abs. 3 StPO ist daher verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht; möglicherweise hätte der Angeklagte durch seine Ausführungen oder Anträge auf die Urteilsfindung Einfluß genommen und die Lage dadurch zu seinen Gunsten
verändert (vgl. BGHSt 20, 273, 276; 21, 288, 290). Da das Urteil schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Schikora