Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 07.05.1986 – 2 StR 215/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

JRRRReE

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Markus K Mm zus Sc Miami Ta, geboren am mp 1962 in Tamm, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rn in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. MM bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Mi zu: eu

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizassistent gg

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf das 16. gen

Die

und

die Revision des Angeklagten wird Urteil des Landgerichts Trier vom Dezember 1985 mit den Feststellun-

aufgehoben.

Sache wird zu neuer Verhandlung

Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Das

gung zu

Von Rechts wegen

Gründe§

Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

gestützte Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das

Gericht

habe dem Angeklagten entgegen § 258 StPO nicht das

letzte Wort gewährt.

In der Sitzung vom 6. Dezember 1985 hatten nach Schluß

der Beweisaufnahme der Staatsanwalt Verurteilung des An-

geklagten sowie Aufrechterhaltung des zu jener Zeit gegen

Meldeauflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und der

Verteidiger Freispruch beantragt. Der Angeklagte hatte

sich in seinem Schlußwort für unschuldig erklärt und sich im übrigen den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen. Das Gericht hatte daraufhin die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin zum Zweck der Urteilsverkündung auf den 16. Dezember 1985 bestimmt.

Über die letzte Sitzung ist im Protokoll vermerkt:

"Es wird festgestellt, daß der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt G. Kögp aus Tele anwesend sind.

Auf den Hinweis des Gerichts, daß nach telefonischer Mitteilung der Polizei in Sch sich der Angeklagte in der Zeit ab dem 3.12.1985 bis zum 14.12.1985 nicht dort gemeldet habe, erklärte der Angeklagte:

'Das habe ich vergessen.'

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.

Der Verteidiger des Angeklagten nimmt hierzu Stellung und beantragt, es bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu belassen unter Hinweis auf die

persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Das Urteil wurde nach geheimer Beratung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mit-. teilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: ..."

Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.

Der Hinweis des Gerichts war nur verständlich auf dem Hintergrund der Überlegung, ob der Haftbefehl in Vollzug gesetzt werden müsse. Das wiederum kam nur für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in Betracht. Damit war auch der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen, und zwar mit einer für den Angeklagten ungünstigen Tendenz. Dies galt um so mehr für den Antrag der Staatsanwaltschaft, der schon gemäß 8 112 Abs. 1 StPO die Annahme dringenden Tatverdachts voraussetzte und darüberhinaus auf der Grundlage der Ausführungen gestellt war, in denen der Staatsanwalt den Angeklagten als überführt bezeichnet und seine Verurteilung begehrt hatte. Der Verteidiger brachte mit seiner Stellungnahme, obschon sie kein Abrücken vom Antrag auf Freispruch bedeutete, zum Ausdruck, daß er die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten in Betracht zog.

Diese Erörterung hatte zusätzliche Anhaltspunkte gebracht, die auf eine Verurteilung des Angeklagten hindeuteten, Er konnte ein Interesse haben, im Anschluß an die Erklärungen der anderen Verfahrensbeteiligten selbst nochmals zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Damit hatte das letzte Wort vom vorausgegangenen Sitzungstag diese Bedeutung verloren. § 258 StPO will sicherstellen, daß sich der Angeklagte als letzter vor der Urteilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern kann. Deshalb hätte ihm das letzte Wort erneut gewährt werden müssen (vgl. hierzu BGHSt 18, 84, 87; BGH NStZ 1983, 469; BGH Strafverteidiger

1984, 104; BGH, Beschluß vom 24. November 1981 - 1 StR 742/81, Schlothauer in Strafverteidiger 1984, 134 - je-

weils mit weiteren Nachweisen).

Mit der durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Unterlassung hat das Gericht gegen die genannte Vorschrift verstoßen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte in einem Schlußwort, wäre es ihm gewährt worden, die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, Damit war das Urteil aufzuheben, ohne daß es der

Erörterung der Sachrüge bedürfte.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer