Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.10.1981 – 4 StR 492/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 492/81 BESCHLUSS
1.
in der Strafsache
gegen
Hans Josef S 5 zus Do, dort geboren am EEE 1925, zur zeit sva DEE ,
Dieter Klemens 5 t cm zus DEE, geboren am u 19° in Dr, zur Zeit JVA
r HH geboren am EEE 1939
inK ‚ zur Zeit JVA Di,
wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten SH gezen cas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. November 1980 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Stu und I | wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisioner werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SW «es Dierstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 StGB) oder wahlweise der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei, die Angeklagten Stu und EEE jeweils des Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 StGB) oder wahlweise der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gesprochen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des materiellen Rechts, der Angeklagte Sg beanstardet außerdem das Verfahren.
1. Die Revision des Angeklagten SM ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß die in die Gesamtstrafe einbezogene Verurteilung des Amtsgerichts REP vom 12. Mai 1980 von vier Monaten Freiheitsstrafe bereits in eine andere durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1980 gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sei, muß die Prüfung dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben; die Richtigkeit des Vortrags unterstellt, müßten auch die im vorliegenden Verfahren gebildeten Einzelstrafen in diese Gesamtstrafe einbezogen werden.
2. Die Revisionen der Angeklagten St und H@- wm, die eine Verletzung materiellen Rechts rügen, sind ebenfalls offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden. Sie haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.
Bei einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist die Strafe aus dem nach der konkreten Lage des Falles z zu entnehmen und an dem dann Schuldumfang zu messen (BGH bei Dallinger MDR BGHSt 15, 266; Tröndle in LK 10. Aufl., § 1 Rdn. 110 ff). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist. Das mildeste Gesetz war hier § 259 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Da das Landgericht bei den Angeklagten Ste und ii | auf Einzelstrafen von drei Jahren erkannte, kann der Senat nicht ausschließen, daß es sich an dem höheren Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren vorsieht, ausgerichtet hat. Das aber wäre unzulässig. Die aufgezeigten Bedenken bestehen hingegen nicht beim Angeklagten Sg,
da bei der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht, also weitgehend dem des § 243 Abs. 1 StGB entspricht.
Da die Strafaussprüche des Urteils, soweit es die Angeklagten Stu und HE betrifft, aufzuheben wären, wird der neue Tatrichter in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob im Falle des Angeklagten SC mit der Verurteilung des Amtsgerichts Rs Em (26 Ls 11 Js 516/79) vom 12. Mai 1980 (und der des Landgerichts Dortmund - Ns 75 Ls 47 Js 758/77 - vom 26. September 1980?) gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden muß.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke