Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 12.12.1975 – 2 StR 555/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 555/75 BESCHLUSS PEN: TFE

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Erwin B ib aus BRUEEPRERENEN,

dort geboren am EEE 1946, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

BIP

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1975 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 2. April 1975 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 3. September 1975 hat der Angeklagte die von seinem Verteidiger am 3. April 1975 eingelegte und am 23. Juni 1975 begründete Revision zurückgenommen. Dieses Schreiben läßt den Willen des Angeklagten, das Rechtsmittel zurückzuziehen und die Rechtskraft des Urteils eintreten zu lassen, eindeutig erkennen. Demgegenüber muß der Versuch des Verteidigers, die Rücknahme der Revision mit den Schriftsätzen vom 18. September und 21. November 1975 zu widerrufen, unbeachtet bleiben. Daß der Angeklagte, wie in den Schriftsätzen behauptet, "geschäftsunfähig" sei, ist weder den Akten noch dem Schreiben des Angeklagten zu entnehmen. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich und

- 3 -

kann wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden (RGSt 57, 83; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1974 - 3 StR 100/74 -; Beschluß vom 22. November 1973 - 3 StR 308/73 -). Schumacher Willms Müller

Meyer Buddenberg