Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 09.10.1981 – 2 StR 337/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Abs. 3 Satz 1, § 54; StPO 1975 § 460 Zwiin einem Urteil festgesetzte Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr sind auch dann nicht die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte zweimalige Verurteilun &, wenn sie nachträglich durch Beschluß gemäß § 460 StPO in zwei gesonderte Gesamtstrafen einbezogen worden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB 1975 § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1,§ 48 Abs. 3 Satz 1, § 54;
StPO 1975 § 460
Zwiin einem Urteil festgesetzte Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr sind auch dann nicht die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte zweimalige Verurteilun &, wenn sie nachträglich durch Beschluß gemäß § 460 StPO in zwei gesonderte Gesamtstrafen einbezogen worden sind.
BGH, Beschl.v. 9. Oktober 1981 - 2 StR 337/81 - LG Darmstadt -
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 337/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Norbert Erich Werner S N)
aus WED, geboren am GE 1937 in Beim, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 1981
a) im Fall 8 der Urteilsgründe (fortgesetzter Betrug),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
c) im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
- 3.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 20. April 1981 sind unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Tatsachen, die die behaupteten Mängel begründen sollen, entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht so vollständig vorgetragen hat, daß dem Revisionsgericht schon allein auf Grund der Rechtifertigungsschrift eine Überprüfung möglich wäre (BGHSt 3, 213).
, Soweit der Beschwerdeführer den Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuidfähigkeit des Angeklagten als zu Unrecht abgelehnt erachtet und in der Unterlassung dieser Vernehmung eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, wäre die Wiedergabe des Beweisamtrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses erforderlich gewesen. Im übrigen wären diese Rügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli 1981 angeführten Gesichtspunkten auch unbegründet.
Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 267 StPO hätten die zahlreichen Protokollstellen vorgetragen werden müssen, die beweisen, daß frühere Gerichtsentscheidungen verlesen worden sind.
Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und können deshalb nicht berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 1 StPO).
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II. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
mit Nachweisen). Der Grundsatz "im Zweifel für den An-Seklagten" gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35).
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(UA S. 32 bis 35, 39). Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, daß er schon vor Beendigung der einen Tat, d.h. bis zum Erhalt der einen Briefmarkensammlung, Vorstellungen über das Opfer oder auch nur den Ort seiner nächsten Betrugstat hatte, zumal der Angeklagte die erste der acht Betrugshandlungen in Düsseldorf, die folgenden drei im Frankfurter Raum und die letzten vier in München beging und zwischenzeitlich die Spielbanken in München, Monte Carlo und Nizza aufsuchte (UA S. 32 bis 34).
2. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlt es entgegen der Annahme der Strafkammer an der zweiten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Vorverurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Dafür genügt nicht schon eine in dieser Höhe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe; vielmehr ist eine (gegebenenfalls in einer Gesamtstrafe enthaltene) Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich (BGHSt 24, 345). Für die insoweit in Betracht kommenden Vorverurteilungen und zugrunde liegenden Straftaten ergeben die Urteilsfeststellungen folgendes:
Am 7. Januar 1977 hatte das Landgericht Verden gegen den Angeklagten wegen in der Zeit von März bis Mai 1976 begangener Betrugstaten drei Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 9 Monaten, von 2 Jahren und 6 Monaten sowie von 6 Monaten festgesetzt (und daraus eine Gesamtstrafe gebildet).
Bereits zuvor, am 8. Juli 1976, hatte das Schöffengericht Aachen wegen Steuerhinterziehungen drei (ebenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßte) Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten, 6 Monaten und 4 Monaten festgesetzt.
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Mit Beschluß vom 27. September 1977 verband das Landgericht Verden gemäß. § 460 StPO (unter Auflösung der beiden Gesamtstrafen)
- die in seinem Urteil enthaltene Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie die vom Schöffengericht Aachen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten, 6 Monaten und 4 Monaten zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten sowie
- die aus seinem Urteil noch verbleibenden beiden Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und von 2 Jahren und 6 Monaten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten.
. Die Strafkammer ist der Auffassung, die beiden Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 9 Monaten, sowie von 2 Jahren und 6 Monaten stellten nunmehr, weil Jede von ihnen in einer anderen Gesamtstrafe enthalten ist, die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten beiden Vorverurteilungen dar. In seiner Antragsschrift vom 27. Juli 1981 teilt der Generalbundesanwalt diese Rechtsauffassung. Ihr kann Jedoch nicht gefolgt werden.
Der Gesetzgeber hat die Maßregel der Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmaßnahmen der Kriminalpolitik" geschaffen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsrefornm, Bundestags-Drucksache V/4O94 S. 19). Sie ist für den Betroffenen eine zur Strafe hinzutretende besonders schwere Belastung. Dementsprechend wurden
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in § 66 StGB hohe Anforderungen an den Nachweis der Gefährlichkeit des Täters gestellt. Sofern nur eine schwerwiegende Straftat zur Aburteilung ansteht, will das Gesetz gemäß § 66 Abs. 1 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann zulassen, wenn der Täter zuvor "wegen vorsätzlicher Straftaten... schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist". Es bedarf hier nicht der Entscheidung der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob die der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegende Tat nach - und somit unter dem Eindruck - der ersten Vorverurteilung begangen sein muß (so die herrschende Lehre und für die entsprechende Formulierung in § 48
Abs. 1 StGB die ständige Rechtsprechung, z.B.
BGHSt 26, 387, 389 mit Nachweisen) oder ob es genügt, daß alle einschlägigen früheren Taten
vor der ersten Vorverurteilung begangen sind (so Nöldecke ZRP 1970, 33 £; Dreher NJW 1972, 188;
Horn in SK zu § 66 Rdn. 8, 9 und zu § 48 Ran. 21). Der Gesetzeswortlaut ist jedenfalls insoweit eindeutig, als er zwei gesonderte, jeweils auf einer Hauptverhandlung beruhende Vorverurteilungen, SOomit zwei zu verschiedenen Zeiten ergangene Warnungen voraussetzt. Daran fehlt es aber, wenn,
wie hier festgestellt, alle früher ergangenen Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr lediglich auf Grund einer Hauptverhandlung in einem Urteil festgesetzt und, nachdem später ein im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht relevantes Urteil ergangen ist, durch Beschluß in zwei verschiedene
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neu gebildete Gesamtstrafen einbezogen wurden. Denn daß von einem Gerichtsbeschlusg, der ausschließlich eine andere Zusammenfassung rechtskräftiger Einzelstrafen zum Gegenstand hat und die Lage des Angeklagten hinsichtlich der Strafdauer allenfalls verbessern kann, nicht die erforderliche Warnung ausgeht, bedarf keiner Erörterung.
53. Da der Senat auch bei Berücksichtigung der sechs nunmehr rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und mehr sowie der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß sich die beiden Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sind die Verurteilung im Fall 8 sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller