Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.05.1991 – 2 StR 157/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen - jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz - unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Waffe und Munition wurden

eingezogen.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO

unbegründet.

Die mißverständliche Formulierung in den Urteilsgründen, der Zeuge L. habe den Angeklagten bei einer Wahlgegenüberstellung mit "95 %-iger Sicherheit" als Täter wiedererkannt, stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Sie wird durch andere Feststellungen ergänzt, nach denen der Zeuge "sofort gewußt" habe, daß die von ihm herausgedeutete Person (der Angeklagte)

der Täter ist.

Fehlerhaft ist allein die Höhe der Gesamtstrafe begründet. Das Landgericht wertet hier strafschärfend, daß der Angeklagte bei der Tatausführung eine besonders gefährliche Waffe bei sich geführt habe (UA S. 15). Damit hat die Strafkammer einen Umstand strafschärfend bewertet, der zur regelmäßigen Verwirklichung des Raubs mit Schußwaffen ($S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 1981 - 4 StR 451/81; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 4). Die objektive Gefährlichkeit der Waffe ist hier kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschl. v. 8. März 1989 - 3 StR 1/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2).

Dafür, daß der Angeklagte in einer die bedrohten Personen außergewöhnlich gefährdenden Art und Weise vorgegangen ist, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat den Angeklagten vielmehr bei der Bemessung der

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iinzelstrafen zugute gehalten, daß die Tatwaffe jeweils nimut. sntsichert war. Hiermit läßt sich die Annahme einer die Opfer

nesonders gefährdenden Waffenbenutzung nicht vereinbaren.

1e.uegesl jleune Goliwicizer RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen Schäfer