Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 23.04.1982 – 2 StR 138/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ida

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 138/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

1. den Maschinenarbeiter Antonio M E aus

BGE, geboren am m 1955 in Comp (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ladislav FOR aus KO, geboren am GEHE 1955 in TEE (Jugoslawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Giovanni Pb aus DEE, geboren am

GE 1959 in SgEEB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

23. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel von 4. Dezember 1981 in den Strafaussprüchen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Die Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen schweren Raubes, weil sie bei der Tat eine Schußwaffe mit sich führten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, und bei der Strafzumessung im engeren Sinne lastet es ihnen zusätzlich straferschwerend an, daß sie sich zur Durchführung der Tat mit einer Waffe "versorgt haben". Diese strafschärfende Verwertung

eines Umstandes, der notwendig zu der dem Angeklagten angelasteten Tat des schweren Raubes gehört, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1981 - 4 StR 451/81). Die Strafaussprüche sind deshalb aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Strafzumessung auch Formulierungen zu vermeiden haben, die den Eindruck erwecken, es werde bereits das Fehlen einer wirtschaftlichen Notlage strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 24, Februar 1982 - 2 StR 46/82 -; Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133).

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller