Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 08.09.1981 – 1 StR 544/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 544/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autohändler Mohammad S un , ohne festen Wohnsitz, geboren am il» 1342 in T@MEM, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

AI

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 1981 gemäß j § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen;

1. Dem Angeklagten wird gegen den Ablauf der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Das Schreiben des Angeklagten vom 9. Mai 1981 ist zu seinen Gunsten in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Zwar

ist dieses in der maßgeblichen deutschen Übersetzung

(vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80)

erst am 19. Mai 1981 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung vom 5. Mai 1981 in Lauf gesetzten Wochenfrist bei Gericht eingegangen. Dem Angeklagten konnte jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sich aus der richterlichen Verfügung vom

22. April 1981 (Bl. 206 d. A.) ergibt, daß nur der Verteidiger und nicht der Angeklagte selbst über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses belehrt worden ist (§§ 346 Abs. 2, 35a, 44 S. 2, 45 Abs. 2. S. 3, 473 Abs. 6 StPO).

2. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann jedoch keinen Erfolg haben, weil der Beschluß des Landgerichts München I vom 22. April 1981 der Sach- und Rechtslage entspricht. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er sein Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet hat. Die Schreiben des Angeklagten vom 18. März 1981 und vom 9. Mai 1981 erfüllen - soweit man sie in eine Revisionsbegründung umdeutet - nicht die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form. Eine formgerechte Begründung des Rechtsmittels ist bis heute nicht bei Gericht eingegangen.

Pikart Kuhn Maul Schikora Foth