Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 14.08.1981 – 2 StR 200/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
«SF
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 200/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer und Prokuristen Hans Georg Paul Rudolf
TB aus mm, zevoren am GE 1951 in ci,
wegen Betruges
Bid
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 1980, auch soweit es den Mitangeklagten Le betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Jung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten Le hat es eine Geldstrafe verhängt.
Der Angeklagte IB rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Jedoch greift die Sachrüge durch. In 24 der 85 Fälle, die das Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, be-- stehen rechtliche Bedenken.
Hinsichtlich der Fälle, in denen die Firma Ki»
ip den Firmen vg una MED die von diesen
bei der Zollabfertigung in der Türkei verauslagten Be-
stechungs- oder Schmiergelder zurückgezahlt hat, ist das Landgericht selbst davon ausgegangen, daß diese Unkosten erstattungsfähig gewesen wären (S. 101, 104 f UA). Ferner hat es anerkannt, daß nach § 15 Abs. 2 des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen in Fällen, in denen der gestellte Laderaum nicht voll benötigt wird, zwischen dem Umzugskunden und der Speditionsfirma vereinbart werden kann, daß für die Berechnung des Entgelts ein größerer als der benötigte Laderaum, höchstens jedoch der gestellte Laderaum zugrunde gelegt wird (S. 96 UA). In welchen der betreffenden Urteilsfälle eine solche Vereinbarung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht hat sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, daß "in den meisten" dieser Fälle die Abrechnung eines überhöhten Volumens nicht erforderlich gewesen sei, weil die Firma SOG ehr ere Umzugstransporte zusammen durchgeführt habe, so daß die eingesetzten Fahrzeuge ausgelastet gewesen seien. Das Urteil läßt hier nicht ersehen, welches die übrigen Fälle dieser Gruppe sind, wo also eine Erstattung in Betracht kam. Für möglicherweise erstattungsfähig hat die Wirtschaftsstrafkammer (S. 103 UA) auch die Kosten des Transports einer eingelagerten Partie Umzugsgut von Bonn nach Ising im Fall 55 (vgl. hierzu § 4
Abs. 2 Auslandsumzugskosten-VO - AUV-) sowie der Kosten einer Zwischenlagerung des Umzugsguts in Istanbul im
Fall 91 (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 S. 1 AUV) angesehen. Trotzdem hat sie in allen diesen Fällen unter Hinweis
auf RGSt 60, 294 den Betrugstatbestand für gegeben erachtet. Auf S. 102 £ UA wird ausgeführt, zwar sei insoweit nur ein fiktiver Schaden entstanden, da die Erstattungsstellen im Ergebnis mit gleich hohen Kosten
- wie die geltend gemachten - belastet worden wären,
wenn der Angeklagte von Anfang an korrekt gehandelt
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bh.
und richtig kalkulierte Preisangebote unterbreitet
hätte. Dennoch sei eine Vermögensgefährdung zum Nachteil der Erstattungsstellen eingetreten; denn durch die Abrechnung der betreffenden Kosten unter einem falschen Etikett sei der Anspruch auf ihre Erstattung nicht untergegangen, sondern könne bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch jederzeit geltend gemacht werden.
Die bloße Möglichkeit einer derartigen Gefahr stellt indes noch keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB dar. Erst beim Eintritt einer konkreten Gefahr ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben (BGHSt 21, 112, 113). Eine solche Gefährdung kann aber dem Urteil nicht entnommen werden. Das gilt vor allem für die erwähnten Türkeifälle sowie die Fälle, bei denen § 15 Abs. 2 des genannten Tarifs in Betracht kommt. Hier handelte es sich allein um Interessen der Firma KW, nicht aber auch um solche des Umgezogenen. Nur dieser aber könnte einen "zusätzlichen" Anspruch gegenüber der Erstattungsstelle geltend machen.
Da insoweit schon die Feststellungen zum äußeren Tatbestand die Verurteilung nicht tragen, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Feststellungen zur Vorsatzfrage (S. 103 f UA) in diesen Fällen ausreichen und zutreffend sind.
Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich in den Fällen 36 und 39. Das Urteil läßt nicht ersehen, daß das Landgericht geprüft hat, ob die Kosten des Ab- und Aufbaus bzw. Aufhängens eines Schranks nach § 25,14 Nr. 4 b der VO zu § 10 Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähig waren (vgl. auch Rpicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, § 4 BUKG, Rdn. 4).
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Schließlich hat sich das Landgericht im Fall 65 nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zwischenlagerung des Speditionsguts erforderlich war, und im Fall 71 nicht mit der Frage, ob die Kosten, die durch das besonders enge Packen des Umzugsguts entstanden sind, im Ergebnis zu keinem Schaden geführt haben, da sonst mehr Möbelwagenmeter hätten in Anspruch genommen werden müssen.
Eine abschließende Entscheidung durch den Senat lassen die Urteilsfeststellungen nicht zu. Das gilt auch für die unbeanstandeten Einzelfälle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erweisen sich die Taten des Angeklagten nicht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, sondern nach den bisherigen, allerdings - mangels Angabe des jeweiligen Tatzeitpunkts - unzureichenden Feststellungen als selbständige Taten. Ein bloßer Fortsetzungsvorsatz, wie ihn das Landgericht festgestellt hat (S. 82 UA), ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 15, 268, 271). Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der zukünftigen Hauptverhandlung in einigen der beanstandeten Fälle wiederum den Betrugstatbestand für erfüllt ansieht und daß einzelne von ihnen mit anderen in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil der Angeklagte möglicherweise vor Beendigung einer der Taten seinen Vorsatz auf die Begehung bestimmter weiterer Taten ausgedehnt hat (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33).
A
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Gemäß § 357 StPO ist das Urteil des Landgerichts auch insoweit aufzuheben, als es den Angeklagten Lu betrifft. Dieser war an fast ailen der Fälle beteiligt, bei denen sich jene rechtlichen Bedenken ergeben.
Schumacher Mösl Meyer
Maier Theune