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BGH Urteil vom 28.01.1975 – 1 StR 569/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 569/74 URTEIL ln in der Strafsache gegen 1. den Dekorateur Christien Wemmm> aus Mm, dort geboren am EEEEEEEB 19:0,

2. den Kaufmann Peter CO EEE aus Mimi, dort geboren am Ne 19.6,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pikart, Dr.. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung

Oberstaatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EENEEBaus MEERE, oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt mm,

als Verteidiger des Angeklagten Oesterle,

Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten WE und OB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Oi und WE der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig befunden. Es hat den Angeklagten O@EEB zu zwei Jahren vier Monaten und den Angeklagten We zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Rügen, die Strafkammer habe den Bewekantrag des Verteidigers des Angeklagten Oi, den Strafregisterauszug für den Zeugen ZeEEEB heranzuziehen, in der Hauptverhandlung nicht beschieden, dringen durch.

Der Verteidiger des Angeklagten Oi hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, "die Straflisten des Zeugen AB einzuholen, da nach meiner Information die Strafliste etwa 15 Eintragungen enthält" (HA II Bl. 335). Dieser Antrag ist als formeller

Beweisamtrag und nicht als unverbindliche Beweisanregung anzusehen. Zu einem formgerechten Beweisamtrag gehört eine bestimmte Behauptung, über die Beweis erhoben werden soll. Eine solche ist hier aufgestellt. Der Zusammenhang mit der voraufgegangenen Vernehmung des Zeugen, der Vorstrafen verneint hatte, ergibt, daß der Antragsteller behauptet hat, der Zeuge sage die Unwahrheit, weil er trotz des Vorhandenseins von 15 Eintragungen in der Strafliste eine frühere Bestrafung in Abrede gestellt habe. Das genügt. Der Zusatz"nach meiner Information" besagt lediglich, daß der Antragsteller sich Kenntnis von der behaupteten Tatsache durch Befragen anderer verschafft hat.

Ein Beweisermittlungsamtrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisamtrages bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten. Das gleiche ist der Fall, wenn der Antragsteller durch seine Anregung dem Gericht nur Veranlassung geben will, eine solche Tatsache von sich aus zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58).

Der vom Verteidiger des Angeklagten Oi» gestellte Antrag war dagegen wesentlich konkreter gefaßt. Eine genaue Bezeichnung der einzelnen Vorstrafen war

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hier nicht zu verlangen, weil der Verteidiger in der Regel keine Möglichkeit hat, diese ohne Einsicht in den Strafregisterauszug festzustellen.

Die Strafkammer war, wenn sie dem Beweisamtrag nicht entsprechen wollte, nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO verpflichtet, über ihn durch mit Gründen versehenen Beschluß in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Möglichkeit, daß das Landgericht bei Auswertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis in der Schuld- und Straffrage gelangt wäre,ist nach Lage der Dinge nicht völlig auszuschließen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Die Aufhebung wirkt auch zugunsten des Angeklagten WEEEB. Dieser hat zwar einen derartigen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt und sich dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten Ob auch nicht ausdrücklich angeschlossen. Sein Verteidigungsvorbringen entsprach aber insoweit dem des Angeklagten Om, der Beweisamtrag lag auch insoweit in seinem Interesse. Er durfte deshalb davon ausgehen, daß über

den Antrag auch zu seinen Gunsten entschieden wird.

Durch das Unterlassen des Bescheides ist deshalb auch

er beschwert (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952,

273 Nr. 21; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74).

Loesdau Pikart Woesner Zipfel Herdegen