Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.11.1969 – 2 StR 477/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 477/69 URTEIL ERE7
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Hans Jürgen Kan au va EEE, seboren au ED 1942 in VB, zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mm au: ED
als Verteidiger, !
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, aber auch eine Verfahrensrüge erhebt, hat Erfolg.
Der vom Landgericht freigesprochene Mitangeklagte CME hatte hilfsweise die Vernehmung des Polizeibeamten beantragt, der am 16. Dezember 1967 im Anschluß an die mündliche Anzeigeerstattung durch den Verletzten Cu und die erste Anhörung der Angeklagten den Bericht gefertigt hatte, in dem als Sachverhaltsdarstellung CB: lediglich angegeben war, er sei von den beiden Tätern grundlos geschlagen worden und habe anschließend festgestellt, daß ibm aus seiner Geldbörse ca. 16,- DM fehlten. Der Zeuge sollte bekunden, daß CB in der Tat keine weiteren Angaben gemacht, also nichts von einer gewaltsamen Wegnahme des Geldes oder einer Erpressung gesagt habe.
Der Beschwerdeführek bemängelt mit Recht, daß die Strafkammer diesen Beweisamtrag übergangen hat, Zwar hatte er sich dem Antrag CB: nicht ausdrücklich angeschlossen. Jedoch bewegte sich seine Einlassung, was den Vorwurf der Wegnahme des Geldes betraf, durchaus in der gleichen Richtung. Sein Verhalten ließ daher, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedurfte, sein Einverständnis mit dem Antrag erkennen, und er durfte
nach Iage der Sache erwarten, daß die Strafkammer den Antrag mit zu seinen Gunsten würdigen werde. Er ist deshalb auch berechtigt, die Nichtbeachtung des Beweisamtrags als Verfahrensmangel zu rügen (vgl. RGSt 45, 331; 58, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; BGH Urt. vom 16. Mai 1952 - 2 StR 2/50). Daß es sich um einen Eventualantrag handelte, der mit dem Freispruch Cs für diesen hinfällig wurde, macht dabei keinen Unterschied (RGSt 58, 141 £).
Da die Feststellungen über die erpresserische Wegnahme des Geldes allein auf die Aussage des Zeugen CE gestützt sind, 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das muß mit Rücksicht auf die tateinheitliche Verurteilung zur Aufhebung des ganzen den Angeklagten betreffenden Urteils führen.
Mit der Sachrüge hätte die Revision nicht durchdringen können.
Baldus willms Henning Müller Baumgarten
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