Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 14.07.1981 – 1 StR 274/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 274/89 URTEIL 4?

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rudclf VWEHD aus N, geboren am GE >57 ın vo, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Peter 89 au: Ti

als Verteidiger,

Z

Justizhauptsekretärin gg» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Begründetheit der Verfahrensrüge kann dahinstehen, weil jedenfalls die Sachrüge durchgreift.

Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung für die Anwendung der in § 23 Abs. 2 StGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit entschieden, ohne dafür eine Begründung zu geben (UA S. 11). Das war fehlerhaft (BGH, Urteil vom 18. Juli 1979 - 2 StR 303/79). Da im Falle des Versuchs Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nur zugelassen, nicht vorgeschrieben ist, war die Frage, ob von der Möglichkeit Gebrauch zu machen sei, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hatte die Strafkammer außer dem Sachverhalt, der die Wahlmöglichkeit eröffnete, auch alle anderen für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 16, 351; 17, 266; Bruns Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. S. 443 ff). Die Urteilsgründe müssen - zumindest durch Wiedergabe der für die Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte - erkennen lassen, daß dies geschehen ist. Nies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Versuchshandlung vorliegt, die sich in ihrem Unrechtsgehalt der Vollendung sehr stark nähert. Da es an entsprechenden Ausführungen fehlt, kann der Senat nicht überprüfen,

ob der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB Rechtsfehler anhaften, zumal die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht zwingend in die eine oder die andere

Richtung drängen.

Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu

werden.

Fikart Woesner Herdegen

Schikora Foth