Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.06.1989 – 1 StR 274/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EIS BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 274/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Josef s EEE aus AU, dort geboren am GER ı 955,

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

-2-

Der 1. Strafsenat des, Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1989 einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1989 dahin geändert, daß sechs Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Schuldspruch und Strafzumessung des mit der Sachrüge angefochtenen Urteils sind ebenso wie die Anordnung der Maßregel - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - frei von Rechtsfehlern. Auch die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, daß die Strafe abweichend von § 67 Abs. 1 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, ist mit der von der sachverständig beratenen Strafkammer gegebenen

Begründung an sich nicht zu beanstanden: Die Erwägung, daß bei dem geistig minderbegabten Angeklagten ("Grenzdebilität" - UA S. 29) der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB vorausgehen sollte, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen der Therapie gefährden würde, und daß die Entziehungskur bei diesem Angeklagten nur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg verspräche, wenn er die Möglichkeit habe, die ihm in der Kur "antrainierte" Fähigkeit, dem Alkohol zu entsagen, sogleich und stets in Freiheit üben könne (UA S. 38 bis 39), ist sachgerecht (vgl. BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerreichung, leichtere 1; Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 398). Weitere Darlegungen zur Gefährdung des Maßregelerfolges durch eine nachfolgende Strafvollstreckung waren entbehrlich angesichts der an anderen Stellen des Urteils geschilderten Persönlichkeit und Entwicklung des Angeklagten. Daraus ergibt sich diese Gefährdung von selbst.

Die Strafkammer hat es allerdings versäumt, sich mit der Frage zu befassen, ob es genügt, daß der Angeklagte nur einen Teil der Strafe vor dem Vollzug der Maßregel verbüßt (S 67 Abs. 2, 2. Alternative StGB). Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; Vorwegvollzug, teilweiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5; Maul/Lauven aaO S. 400). Die Erörterung dieser Frage hätte umso näher gelegen, als die Strafkammer darauf abhebt, daß der Therapieerfolg der Maßregel nicht durch nachfolgenden Strafvollzug gefährdet werden soll. Diese Gefährdung ist auch durch einen Vorwegvollzug lediglich eines Teiles der Strafe auszuschließen. Die Strafkammer hätte bedenken müssen, daß bei

AT

Alkoholkranken die Dauer der Therapie mit höchstens etwa einem Jahr anzusetzen ist (vgl. Maul/Lauven aaO S. 398) und daß diese Zeit des Maßregelvollzugs gemäß S 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Eine Teilvorwegvollstreckung von sechs der insgesamt sieben Jahre hätte also ausgereicht, um die Gefährdung des erhofften Erfolgs der Maßregel zu vermeiden.

Einer Zurückverweisung zur Entscheidung über die teilweise Vorwegvollstreckung von Strafe bedarf es nicht. Der Senat kann, wie unter I der Beschlußformel geschehen, selbst entscheiden. Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände festgestellt; eine weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten. Der Senat geht davon aus, daß nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse eine positive Entscheidung nach S$S 57 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. § 265 StPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen könnte.

Die Revision des Angeklagten blieb nahezu erfolglos. Er hat daher die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin zu tragen (s 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning