Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 16.08.1983 – 1 StR 485/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 485/83 URTEIL 7

in der Strafsache

gegen

Gregor S EEEEB aus AU, geboren am EB. EEE 1957 in MB, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Kek u.a. -

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Minchen II vom 24, September 1982 wird verworfen,

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

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Gründe 3.

‘ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, daß die Kammer von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Entscheidung. darüber, ob eine’ Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen 'zu erfolgen hat, unterliegt dem tatrichterlichen ürmessen. Seine Ausübung kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden, Solche Fehler liegen nicht vor.

‘ - Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Ausführungen zur Frage der Strafrahmenmilderung im ange» fochtenen Urteil sehr knapp ausgefallen sind und zudem “durch die Verweisung auf die Erwägungen hinsichtlich des Mitangeklagten Meiereder zu Mißverständnissen Anlaß geben können. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe 1äßt sich jedoch entnehmen, daß die Entscheidung auf der erforderlichen Gesamtschau der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vel.

BGHSt 16, 351, 353; 17, 266; BGH StV 1981, 514;

Urt. vom 14. Juli 1981 - 1 StR 274/81 - bei Holtz MDR 1981, 979) beruht, Insbesondere kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, indem es die Tatausführung und die Vorstellungen der dabei unmittelbar Beteiligten in den Mittel» punkt seiner Erörterungen stellte, die sonstigen bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwerteten, aus seinem konkreten Tatbeitrag hergeleiteten ärschwerungsgründe außer Betracht gelassen hätte. Das nimmt auch die

Beschwerdeführerin nicht an, Ihre Angriffe richten sich gegen die in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnten Gesichtspunkte für die Strafrahmenmilderung. Entgegen ihrer Ansicht halten diese Gründe jedoch rechtlicher Überprüfung stand.

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das Vorgehen des Mittäters Sch als "nahezu dilettantisch" bezeichnet hat. Sie hat damit ersichtlich darauf abheben wollen, daß Sch sich ohne weiteres von dem zunächst bedrohten - tatsächlich 'im Besitz des erstrebten Geldes befindlichen - Tatopfer ablenken ließ, keine Vorkehrungen gegen eine Flucht des Begleiters traf, diesen dann verfolgte und, nachdem er ihn eingeholt hatte, auf seine Hilferufe sofort die Flucht ergriff, Daß dieses Verhalten des die Tat unmittelbar ausführenden Mittäters dem Angeklagten nicht zugutegehalten werden dürfte, weil er damit nicht "gerechnet" habe, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das planlose Vorgehen Sch ein wesentlicher Grund für das Scheitern der Tat war und sich aus ihm Rückschlüsse auf die (objektive) Gefähr-. lichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie ergeben. Im übrigen war es der Angeklagte, der die zur Tatausführung bestimmten Mittäter Sch und Meile ausgesucht und durch die Bagatellisierung des Risikos einer solchen Tat wesentlich dazu beigetragen hatte, daß beide sich "über die Tragweite ihres Tuns und die mögliche Tat nicht vollends im klaren" waren, deshalb ungeschickt und unüberlegt vorgingen und schließlich der gefährliche Teil der Tat - der Überfall selbst - ausschließlich dem dieser Situation nicht gewachsenen noch nicht 21 Jahre alten jüngsten Tatgenossen überlassen blieb,

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Auch im übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler auf,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen Kuhn Maul Schikora Schimansky