Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 18.07.1979 – 2 StR 303/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 303/79 URTEIL ALT

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Ulrich W ED zus "HEEENEmEEEEED geboren am W 1956 ir ro, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

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P/d

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär up

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt

die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat in Abschnitt III der Urteilsgründe das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt. Sie hat angenommen, der Angeklagte habe eine schwere räuberische Erpressung zu begehen versucht und in Tateinheit damit eine vollendete Geiselnahme begangen, insoweit aber tätige Reue im Sinne des § 239 b Abs. 2 i. V. § 239 a Abs. 3 StGB geübt. Sie hat hierbei (nur) den für diese Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt dargelegt.

Am Ende der rechtlichen Würdigung hat sie sich für die Anwendung der in § 23 Abs. 2 StGB und in § 239 b Abs. 2 i. V. m. § 239 a Abs. 3 StGB zugelassenen Milderungssmöglichkeiten entschieden, ohne dafür eine weitere Begründung zu geben. Das war fehlerhaft.

Da im Falle der tätigen Reue bei Geiselnahme und des Versuchs Milderung nur zugelassen, nicht vorgeschrieben ist, war die Frage, ob von der Möglichkeit Gebrauch zu machen sei, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hatte die Strafkammer außer dem Sachverhalt, der die Wahlmöglichkeit eröffnete, auch alle

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anderen für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (für den Fall des Versuchs vgl. BGHSt 16, 351; 17, 266; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.

$ L43 ff). Die Urteilsgründe müssen - zumindest durch Wiedergabe der für die Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte - erkennen lassen, daß dies geschehen ist. Daran fehlt es hier.

Das gilt insbesondere für die im Hinblick auf den Versuch der schweren räuberischen Erpressung gewährte Strafmilderung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, welche Umstände die Strafkammer bewogen haben, das Gesamtverhalten des Angeklagten verglichen mit der gedachten Vollendung der Tat als weniger schwerwiegend zu beurteilen. Gegenüber den Ausführungen der Revision ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Herkunft des Angeklagten aus einem ordentlichen sozialen Milieu, seine mindestens durchschnittliche Intelligenz und das Fehlen einer Notsituation sich nicht "schulderhöhend" auswirken. Insoweit ist lediglich die Feststellung gerechtfertigt, daß sich aus diesen Umständen kein Ansatzpunkt für eine mildere Beurteilung ergibt.

Auch soweit die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit nach § 239 b Abs. 2i. V.m. § 239 a Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich, ob sie alle maßgebenden Umstände, zu denen neben dem Einlenken des Angeklagten als Folge der in ihm geweckten Erwartung

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zum Beispiel auch sein Beitrag zu der vorausgegangenen Behandlung der Geiseln und der Dauer ihrer Festhaltung gehört, in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Schumacher Wwillms Mösl Müller Maier