Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 08.07.1981 – 2 StR 743/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tt BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 743/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm M aus LED, geboren am
«zz GESEEEED 1956 in EEE, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Betrugs u. a.
FG - 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. Juli 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 154 a
Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Der Antrag des Verteidigers vom 27. August 1980, dem Angeklagten zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 4. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
II.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfehrens zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
1.
3.
der Fall A. III. 3. 6 der Urteils-
gründe (Nr. 16 der Hauptanklage) ausgeschieden,
das Verfahren hinsichtlich des Falles A. IV. 1. a) (Nr. 1 der Hauptanklage) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
. ausscheidberen Auslagen des Ange- ' klagten der Staatskasse zur Last,
der Ausspruch über die Einzelstrefen in den Fällen A. III. 3. 7, 10 und 11, V. 11 der Urteilsgründe (Hrn. 18,
Bd - 3 -
51, 53 und 59 der Hauptanklage) und über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit der Senat über sie nicht bereits befunden hat, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg.
Die Revision ist durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Verfahrensbeschwerden sowie der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Soweit der Verteidiger in seinem - verspäteten - Schriftsatz materiellrechtliche Ausführungen gemacht hat, sind sie im Rahmen der auf die Sachrüge des Angeklagten vorzunehmenden Prüfung des Urteils beachtet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung hätte somit lediglich für die vom Verteidiger erhobene Verfahrensbeschwerde Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonderen Aus-
nahmefällen gewährt werden (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2. a) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. Nach der Ausscheidung eines Falles sowie der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Fall hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur innerhalb der Strafzumessungserwägungen ergeben.
b) Bei der Begründung der Einzelstrafen für die drei Fälle falscher uneidlicher Aussage hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es gerechtfertigt wäre, die betreffenden Strafen nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder sogar ganz von Strafe abzusehen, wie dies im Falle des Aussagenotstands gemäß § 157 StGB möglich ist. Daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge in den Zivilprozessen die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, folgt aus den Urteilsfeststellungen. Auf die Erörterung jener Frage hätte die Strafkammer deshalb nicht verzichten dürfen.
Die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Waffengesetz hat das Landgericht einem überhöhten Strafrahmen entnommen. Es geht davon aus, daß der Strafbereich nach § 53 Abs. 3 WaffG i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB bis drei Jahre neun Monate reiche. Da die in jener waffenrechtlichen Vorschrift angedrohte Höchststrafe nur drei Jahre beträgt, endet der gemilderte Strafrahmen schon bei zwei Jahren und drei Monaten. Angesichts des vom Landgericht zugrunde gelegten wesentlich größeren Strafrahmens läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzel-
MB
strafe (ein Jahr) durch diesen Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
Die vier Einzelstrafen müssen deshalb aufgehoben werden. Ob schon dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe zwingt, erscheint wegen der großen Zahl der weiteren, zum Teil erheblich höheren Einzelstrafen zweifelhaft. Hierauf braucht Jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Die Gesamtstrafe kann wegen eines Fehlers in den sie betreffenden Zumessungserwägungen nicht bestehenbleiben. Auf S, 367 UA heißt es, gegen den Angeklagten spreche auch sein Verhalten nach den Straftaten, so habe er "sich durchweg nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht". Dieser Zumessungsgesichtspunkt ist mit dem sachlichen Recht nicht vereinbar. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten, abgesehen von wenigen Ausnahmen, bestritten. Durch Schadensersatzleistungen hätte er seine Verteidigungsposition gefährdet. Daß er hierzu nicht bereit war, kann ihm schon aus diesem Grund nicht angelastet werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird durch die Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt; denn zu den aufrechterhaltenen Einzelstrafen gehören auch solche von drei und mehr Jahren, so daß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB weiterhin gegeben sind.
Ferner ist nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, daß es das Ausscheiden des Falles A. III. 3. 6 (der Urteilsgründe) zum Anlaß genommen hätte, für die fortgesetzte Handlung, unter der es diesen Fall miterfaßt hat, eine geringere Einzelstrafe festzusetzen.
ie
Die Revision muß danach, abgesehen von der Aufhebung
der vier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, verworfen werden.
Schumacher Mösl Müller
RiBGH Niemöller ist
wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
Meyer Schumacher