Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.06.1981 – 4 StR 298/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn der Unfallbeteiligte wegen seiner (möglichen) Beteiligung am Unfallort festgenommen worden ist.
Ed
Nachschlagewerk; 3a BGHSt: Ja
StGB 1975 § 142, StVO 1970 § 34 Abs. 1 Nr. 5
Zur Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn der Unfallbeteiligte wegen seiner (möglichen) Beteiligung am Unfallort festgenommen worden ist.
BGH, Beschl. vom 11. Juni 1981 - 4 StR 298/80 - AG Eggenfelden LG Landshut BayObLG
67 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 298/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter K OH aus AU. geboren am EEE 1957 :n PO.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.
Add
8)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generaibundesanwalts am 11. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe§
I.
Nach dem Besuch einer Gastwirtschaft am 29. Oktober 1977 bat der Angeklagte seinen Bekannten Peter MW, von dem er irrig annahm, daß er im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, ihn mit seinem, des Angeklagten, Personenkraftwagen nach Hause zu fahren. Auf der Heimfahrt geriet das Fahrzeug gegen 17.45 Uhr in Mel auf die linke Fahrbahnseite und streifte den Gartenzaun des Anwesens vo, an dem ein Schaden von etwa 950 DM entstand. Der Angeklagte bemerkte den Unfall und forderte MR nenrfach, zunächst vergeblich, zum Anhalten auf. MR hielt erst nach einer Fahrtstrecke von ca. 2 km. Nach Besichtigung des Schadens am Fahrzeug fuhren beide zum Anwesen “EB zurück. Der Angeklagte läutete; ihm wurde jedoch nicht geöffnet, obwohl WW zu Hause war. Der Angeklagte und Mi fuhren daraufhin nach Ki und hielten sich dort zwei bis drei Stunden in einer Gastwirtschaft auf. Zwischen 20 Uhr und 21 Uhr ließ sich der Angeklagte nochmals von MR zum Anwesen vB fanren und versuchte erneut, vergeblich, den Geschädigten zu verständigen. Als er dies am übernächsten Tag noch einmal versuchte, eröffnete ihm die Ehefrau vo, daß der Unfall
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inzwischen der Polizei gemeldet worden sei. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 %0, Peter MR eine solche zwischen 0,33 und 0,66 %o.
Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Vergehens des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer (Gesamt- Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs verworfen. Sie hat, abweichend vom Amtsrichter, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in der Begehungsform des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen. Das zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverweisen. Es ist der Ansicht (VRS 59, 27), die Bestimmung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB sei auch dann anwendbar, wenn das Sichentfernen des Täters vom Unfallort nicht auf dessen eigenem willensgetragenem Handeln, sondern auf dem seinem Willen widersprechenden gewaltsamen Eingreifen von Dritten beruht, hält jedoch den Sachverhalt für noch nicht hinreichend geklärt. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1978 (VRS 56, 340 = NJW 1979,
438 = JZ 1979, 74) gehindert. Dieses Gericht hat die Auffassung vertreten, der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setze in jedem Fall - d.h. sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 des § 142 StGB - voraus, daß sich der Täter willentlich, nämlich durch
Ad - u.
ein von seinem Willen getragenes eigenes Handeln, vom Unfallort entfernt habe; wer gegen seinen Willen vom Unfallort entfernt worden sei, könne daher nicht deshalb, weil er die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe, nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm einen Unfalibeteiligten, der - ohne vorher den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB vollendet zu haben - von der Polizei an der Unfallstelle vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht worden war, vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen, obwohl er auch nachträglich nicht im Sinne des § 142 Abs. 2 und 3 StGB tätig geworden war. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichten und den Angeklagten sofort vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freisprechen müßte, hat die Sache deshalb, ohne die Rechtsfrage ausdrücklich zu formulieren, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-
gelegt. lI.
Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (zustimmend Beulke NJW 1979, 404; Cramer in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 142 Rdn. 37; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 142 Rdn. 23; Lackner StGB 14. Aufl., § 142 Anm. 4 a) steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
1. Die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG soll nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (BGH NJW 1963, 2085; BGH VRS 55, 420; Sax in KMR 6. Aufl., § 121 GVG Anm. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Pflicht zur Vorlegung deshalb unter anderem nur dann, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, die tragende Grundlage der früheren Entscheidung gewesen ist (BGHSt 7, 314; 17, 157, 158). Rechtlich unverbindliche Hinweise, Wendungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fail hinausgehen, zwingen selbst dann nicht zur Vorlegung, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324; 27, 212, 213; 28, 165, 166). Das gilt auch in bezug auf den Leitsatz, der der Entscheidung vorangestellt worden ist (vgl. auch BayObLG NJW 1972, 302). Es wird insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 147 StGB in der Regel davon ausgegangen werden müssen, daß sich auch die Rechtsausführungen der Obergerichte nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen, mögen sie auch so formuliert sein, daß sie als grundsätzliche Aussage aufgefaßt werden könnten (vgl. auch BGH VRS
55, 420, 421).
2. Der Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, deckt den weitgefaßten, der Entscheidung vorangestellten Leitsatz nicht. Dort handelt es sich ausschließlich um einen Fall des § 142 Abs. 1 StGB, nicht um einen Fall des Absatzes 2 dieser Vorschrift. Der Täter dort befand sich unter den Zuschauern, als die Polizei an der Unfallstelle eintraf. Als er von einem Beamten auf den Unfall angesprochen wurde, erklärte er, er habe mit dem Unfallgeschehen nichts zu tun, er sei zu Fuß hergekommen (VRS 56, 340). Dieser Täter hatte durch Verbleiben am Unfallort seiner "passiven Feststellungspflicht" (Mühlhaus StVO 8. Aufl., S. 723), seiner "Feststellungsduldungspflicht" (Küper
NJW 1981, 853) genügt, als die Polizeibeamten mit ihren Ermittlungen begannen. Er hat dann zwar eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil er auf Befragen eines Beamten seine Unfallbeteiligung nicht angegeben hat (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 a StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO und § 24 StVG). Die Strafbestimmung des § 142 Abs. 1 StGB hat er jedoch nicht verletzt. Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß er sich vom Unfallort entfernt hätte, bevor die polizeilichen Ermittlungen, die schließlich zu seiner Festnahme
an Ort und Stelle geführt haben, eingesetzt hatten; die bloße Verweigerung der oder die Täuschung über die in
§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO geforderten Angaben für sich allein reicht dazu nicht aus (vgl. u.a. Bürgel MDR 1976, 353; Cramer in Schönke/Schröder aaO Rdn. 16; Hentschel JR 1981, 209, 211; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht,
4. Aufl. § 142 StGB Rdn. 13, 26; B. Meyer JZ 1975, 722). Nach der Festnahme des Täters im Zuge der polizeilichen Ermittlungen am Unfallort stellte sich damit die Frage seiner Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB überhaupt nicht,
3. Ganz anders verhält es sich mit dem vom vorliegenden Bayerischen Obersten Landesgericht zu entscheidenden Fall. Hier geht es allein um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, nachdem er seiner Feststellungsduldungspflicht nicht genügt hatte, nach § 142 Abs. 2 (Nr. 2) StGB strafbar gemacht haben könnte. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist das vorlegende Oberlandesgericht frei. Ob sich der Beschwerdeführer berechtigt oder entschuldigt oder auf eine andere ihm nicht vorwerfbare Weise vom Unfallort entfernt hat, ist eine Frage tatsächlicher Beurteilung des Einzelfalls. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist deshalb nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden und dieser Entschei-
dung damit eine Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. August 1979 (BCHSt 28, 129 ff.) gebilligt hat.
Iil. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu beantworten.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke
LT
Berichtigungsvermerk
in der Strafsache gegen
Dieter K E aus AU: geboren am EEE 1951 in PD
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.
In dem bereits übersandten Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1981 muß es auf Seite 5, 14. Zeile, anstelle von "§ 147 StGB" richtig heißen
§ 142 StGB. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler bei der
Fertigung der Reinschrift der Entscheidung. Um Ausbesserung wird gebeten.
Karlsruhe, den 4. August 1981 Geschäftsstelle des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs