Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 09.06.1981 – 4 StR 305/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 305/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gabriele Domenico 7 mp zu: vH, geboren am ip 1955 ir vogp Cu (Italien),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
CO
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1981 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, soweit sie den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg.
1. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich "in keiner wirtschaftlichen Notlage" befand (UA 16). Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden
(BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81 - LG Kaiserslautern, m. w. Nachw.).
2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er sei selbst kein Drogenkonsument und deshalb nicht darauf angewiesen gewesen, durch Handeltreiben seinen Eigenbedarf zu finanzieren und zu sichern (UA 16). Auch dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,. Wäre der Angeklagte nämlich selbst drogenabhängig und wäre dies für die Tat mitbestimmend gewesen, so könnte das sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Auch insoweit durfte das Fehlen eines strafmildernden Gesichtspunktes nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 20. März 1981 - 4 StR 103/81 -; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 -; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Schmidt MDR 1979, 884 ff und MDR 1980, 969, 971; Mösl DRiZ 1979, 165, 168 und NStZ 1981, 131, 133; nunmehr auch bei Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rän. 36 a zu § 46 StGB).
Das Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufge-
hoben werden.
Salger Knoblich Engelhardt
Goydke
Ruß
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