Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 21.01.1983 – 2 StR 800/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 800/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Uwe Paul K (EEE KB, dort geboren am EEE 951,

wegen Betruges u.a.

aus

+47

79

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch hat sie hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Ein gewichtiger Strafschärfungsgrund lag für die Strafkammer darin, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hatte. Hätte der Angeklagte die Taten wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begangen, dann hätte sich daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben können. Das Fehlen eines Umstandes, der im Falle seines Vorliegens strafmildernd zu berücksichtigen wäre, darf jedoch nicht strafschärfend gewertet werden

(ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 9.6.1981, 4 StR 305/81). Die Erwägung des Tatrichters kann auch nicht dahin gedeutet werden,

daß er im Verhalten eine besonders verwerfliche Gewinnsucht, die über das mit der Begehung eines Betrugs ohnehin regelmäßig verbundene Gewinnstreben noch hinausgegangen wäre, erkannt hat."

Dem pflichtet der Senat bei.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller