Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 20.03.1981 – 4 StR 103/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 103/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. Axel H GE zus SC. zeboren am EEE 1952 in CB,

2. Ursula H EEE geborene BU aus SC, dort geboren am il 1955,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Oktober 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uneriaubter Abgabe von Betäubungsmittein und mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des sichergestellten Geldbetrages von DM 5.300,-- angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urtejl mit der Sachbeschwerde.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den Rechtsfolgenausspruch.

a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei "zu Lasten" der Angeklagten berücksichtigt, "daß sie selbst keine Konsumenten, sondern reine Dealer waren" (UA 16). Das ist fehlerhaft. Wenn die Angeklagten selbst drogenabhängig wären und dies für die Tat mitbestimmend gewesen wäre, so könnte das ihr Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildern den Gesichtspunktes darf dagegen nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1980 - 2 StR 661/80 - und vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 - m.w.Nachw.). Das Urteil muß deshalb, obwohl das Landgericht für diese Tat eine sehr maßvolle Strafe festgesetzt hat, inso-

weit aufgehoben werden.

b) Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich diese Strafe auch auf den Einzelstrafausspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ausgewirkt hat, kann dieser ebenfalls nicht bestehenbleiben,

e) Auch der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. Februar 1981 Bezug.

Das Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenaus-

spruch aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB hin.

Spiegel Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke

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