Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.06.1982 – 2 StR 34/82

2. Strafsenat

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19

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 34/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. Charles DEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 1950 in vmemp ME (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Sunil KW , ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 1957 in MO (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

HI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1981 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Dost wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch verurteilt. Mit ihren Revisionen begehren der Angeklagte DB Aufhebung des Urteils "in vollem Umfang", der Angeklagte KEMB Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Das beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten KB hat vollen, das Rechtsmittel des Angeklagten DEE nur teilweise Erfolg.

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten DB geltend gemachten allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2. Jedoch kann der Strafausspruch gegen keinen der beiden Angeklagten bestehenbleiben.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung über die Einziehung durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Die Strafkammer hat es zu Lasten der Angeklagten gewertet, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, "ohne daß eine besondere Notsituation oder eine eigene Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte"

(UA Bl. 9). Diese Erwägungen lassen befürchten, daß der Tatrichter gegen den Grundsatz, daß das bloße Fehlen von Strafmilderungsgründen nicht als Strafschärfungsgrund gewertet werden*darf, verstoßen hat

-(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81, vom 18. März 1981 - 2 StR 95/81, vom 20. März 1981 - 4 StR 103/81, vom 9. Juni 1981 - 4 StR 305/81 und vom 30. April 1981 - 4 StR 182/81 - für das Merkmal des Handeltreibens ohne eigene Sucht, sowie Beschlüsse vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81, vom 9. Juni 1981 - 4 StR 305/81 - und Urteil vom .19. August 1981 - 2 StR 333/81 - für das Handeln ohne besondere Notsituation). Daß der Tatrichter die genannten Umstände tatsächlich strafschärfend gewertet hat, läßt sich zweifelsfrei aus der Formulierung "was alles insgesamt gegen sie sprach" entnehmen."

Der Senat tritt dem bei.

SP3

Für die Aufhebung der Einziehungsanordnung bestand kein Anlaß.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer