Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 14.05.1981 – 1 StR 160/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 160/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autoverkäufer Stefan von J iii»

aus NE, geboren am ii 1951 in Lem, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Taten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat es der Vorsitzende vor Beginn der Urteilsverkündung mit stillschweigender Billigung des Gerichts abgelehnt, eine Erklärung des Angeklagten entgegenzunehmen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Das Gericht ist gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen war (vgl. BGH NJW 1967, 2019; RGSt. 68, 88, 89; Gollwitzer LR 23. Aufl. § 246 RdNr. 2; § 268 RdNr.3). Der Herbei-

führung eines Beschlusses gemäß § 238 Abs. 2 StPO bedurfte es unter diesen Umständen nicht (BGHSt. 3, 368; 21, 288, 290; BGH JR 1965, 348). Es kann ausgeschlossen werden, daß sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schuldspruch ausgewirkt hat, weil der Angeklagte in vollem Umfang geständig war (UA S. 9) und die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit nicht vorliegen. Dagegen kann er das Strafmaß beeinflußt haben, wenn der Angeklagte - wie er vorträgt - Erklärungen oder Beweisamträge zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB abgegeben hätte. Hierzu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, so daß das Rechtsmittel im übrigen zu verwerfen war.

Pikart Herdegen Ulsanmer

Maul Schikora