Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 06.05.1981 – 2 StR 105/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

65-8

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Helmut T iii : s KGB, geboren am ee

wegen Totschlags

-2- E45

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kassel vom 12. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

U —_

Der Angeklagte, der mit Doris UP zusammengelebt hatte, von ihr verlassen worden war und sie wiederzugewinnen hoffte, entschloß sich im Verlauf einer Aussprache

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am 30. Juli 1979, bei der er die Aussichtslosigkeit seines Bemühens erkannte, zur Tötung seiner früheren Lebensgefährtin; er warf sie zu Boden, griff ihr mit beiden Händen an den Hals und erwürgte sie.

Das Schwurgericht verurteilte ihn am 24. April 1980 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Seine wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil der Tatrichter zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen war, aber nicht geprüft hatte, ob dies die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) begründe.

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht (Schwurgericht) erneut eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Auch hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat wiederum Erfolg.

Wird ein Urteil lediglich im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben diejenigen Feststellungen bestehen, die den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. Das gilt auch für sogenannte doppelrelevante Feststellungen, die sich sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Strafausspruch beziehen. An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rän. 29 m. Nachw.). Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (vgl. BGHSt 24, 274; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76). Einen solchen Widerspruch enthält jedoch das angefochtene Urteil.

Die Schwurgerichtskammer, die - anders als der zunächst mit der Sache befaßte Tatrichter - den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig hält, schließt aus, daß er durch die der Tat unmittelbar vorangegangene Äußerung des Opfers ("du siehst mich nie wieder") in einen Affekt geraten sei, der seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe (UA S. 12, 13). Das ist mit den bestehen gebliebenen, bindenden Feststellungen des ersten Urteils nicht vereinbar. Dort hatte das Schwurgericht festgestellt, die bezeichnete Äußerung der später Getöteten habe den Angeklagten in einen "außerordentlichen Erregungszustand" versetzt (UA S. 11); an anderen Stellen des Urteils ist mit nur leichten Abwandlungen des Ausdrucks von einer "Augenblickstat aus einer hochgradigen Erregung" (UA S. 18), einer "affektartigen Erregung" (UA S. 22) und einer "Augenblickstat in affektartiger Erregung" (UA S. 24) die Rede. Diese Feststellung war die Grundlage dafür, daß die Strafkammer niedrige Beweggründe verneinte und deshalb die Tat des Angeklagten nicht als Mord, sondern als Totschlag bewertete (UA S. 21); sie bezieht sich demgemäß auch auf den Schuldspruch und hat damit teil an der Bindungswirkung, die allen zum Schuldspruch

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getroffenen Feststellungen zukommt. Die Schwurgerichtskammer hat sich nicht daran gehalten, sondern hierzu eine gegenteilige Feststellung getroffen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller