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BGH Beschluss vom 19.06.1981 – 2 StR 299/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 299/81 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ali K ED au: To, geboren am EEE 1952 in Tag / Türkei, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

NSS N

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1981, mit dem die Revision des Angeklagten KB als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 9. Januar 1981 - auch soweit es den Angeklagten TBbetrifft -

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki wird verworfen.

Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen,

Gründe;

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten KB und TEE am 19. März 1980 zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren. Das sichergestellte Heroin wurde eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche.

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht gegen beide Angeklagte erneut jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Hiergegen hat der Angeklagte Kon erneut Revision eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 26. März 1981 als unzulässig verworfen hat.

Dieser Beschluß ist aus den zutreffenden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antraesschrift aufgeführt hat, aufzuheben. Die Revision des Angeklagten Kg führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 1980 festgestellt, daß das Heroingemisch, mit dem die Angeklagten KU und TB Handel getrieben hatten, einen Heroinanteil von 10% gehabt habe. Diese Feststellung betrifft die Schuldsprüche und ist, da das Urteil nur in den Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Hierzu durfte sich das Landgericht in seinem neuen Urteil nicht in Widerspruch setzen (vgl. BGHSt 24, 274; BGH, Urteile vom

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-19/2-str-299-81#rd_8

12. Januar 1977 - 2 StR 478/76 und 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81). Dies hat es aber mit der neuen Feststellung getan, die sichergestellte Heroinzubereitung, mit der die beiden Angeklagten Handel getrieben hatten, enthalte einen Mittelwert von 46,2% Heroinbase.

Das angefochtene Urteil ist deshalb - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten TOSER - im Strafausspruch aufzuheben.

Die Einziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden, sie wird auch von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller