Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 24.06.1982 – 4 StR 163/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Ss
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 163/82 URTEIL Lt.L.
in der Strafsache
gegen
den Müllermeister Reinhold W
aus DR zeboren am 1944 in Hu,
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof : Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEBE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee ) als Verteidiger, Justizangestellter ge als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. November 1981
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
uw
Gründe§
Der Angeklagte war vom Landgericht am 4. Oktober 1979 wegen (fortgesetzten) Betruges zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft, beide in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, Revision eingelegt, er selbst mit dem Ziel einer milderen Strafe, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren Falls des Betruges unter Wegfall der Strafaussetzung. Der Senat hielt beide Rechtsmittel für begründet, hob das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten - wegen des im Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten (fortgesetzten) Betruges - wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, jedoch ohne Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Einen besonders schweren Fall des Betruges hat sie nicht angenommen.
Die abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, daß die Strafkammer mehreren von der verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen nicht entsprochen hat. Mit diesen Anträgen wollte die Verteidigung nachweisen, "daß der im rechtskräftigen Schuldspruch festgestellte unmittelbare Schaden der Firma SC surch berechtigte Gegenforderungen des Angeklagten aus der damaligen Zeit im wesentlichen vollständig ausgeglichen ist", und daß deshalb
die vom Angeklagten geltend gemachte Tatmotivation zutreffe, nach der der frühere Mitangeklagte RB Rechnungs. unterlagen über tatsächliche Mehllieferungen in entsprechendem Umfang unterdrückt und zum Ausgleich die "Luftlieferungen" angeregt habe. Zu diesem Zweck sollten ein Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger und vier Lkw-Fahrer des Angeklagten als Zeugen vernommen werden. Außerdem sollten, um den Widerruf des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei (UA 7) glaubhaft zu machen, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und der Rechtsanwalt von JM als Zeuge gehört werden.
Dieses gesamte Beweisbegehren, das im Ergebnis auch zu der Feststellung führen sollte, daß die Angeklagten der Firma St statt des im ersten Urteil festgestellten Betrugsschadens von mindestens 750 o0oo DM (UA 8) keinen oder jedenfalls nur einen ungleich geringeren Schaden zugefügt hätten, war unzulässig, weil es gegen die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen ersten Urteils verstieß. Das hat auch die neue Strafkamner im wesentlichen verkannt, indem sie die Bezugnahme auf die "Seite 5 Zeile 16 bis Seite 8 drittletzte Zeile" des ersten | Urteils beschränkt (UA 3), ihre eigene Beweisaufnahme, zun Teil entgegen den bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen der Seiten 8 bis 15 des ersten Urteils, unnötig ausgedehnt und einen Teil der hier in Rede stehenden Beweisamträge aus anderen Gründen nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt hat. Darauf, ob diese anderen Gründe mit den von der Revision behaupteten Mängeln behaftet sind, kommt es danach nicht an.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81 - (zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 30, 340) u.a. ausgeführt:
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; Urteil vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81). Hinsichtlich des Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Nicht nur die tatrichterlichen Feststellungen,die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BCHSt 24, 27, ff; 29, 359, 366 ff). An die aufrechterhaltenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf sie zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 73; 24, 274; 28,
119, 121; 29, 359, 366). Das
folgt aus dem Grundsatz der
inneren Einheit und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung. Deshalb sind Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende
Feststellungen in Zweifel zu gebnisse, die in Widerspruch stehen, haben außer Betracht
448). An der Bindungswirkung
ziehen, unzulässig; Beweiserzu bindenden Feststellungen zu bleiben (BGH NStZ 1981,
des Schuldspruchs nimmt nicht
' nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuld-
spruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte (BGH, Urteil
vom 5. Juli 1960 - 5 StR 146/60). Auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, unterliegen dem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121). Deshalb sind u.a. alle Beweiserhebungen unzulässig, die bei einem rechtskräftigen Schuldspruch darauf abzielen, Feststellungen über
die Anzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat, über das Maß der Pflichtwidrigkeit, die festgestellte Schadens. höhe (BGH NStZ 1981, 448), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78) oder die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Urteil vom 6. Mai 19g+ - 2 StR 105/81) in Zweifel zu ziehen.
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
| Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im ersten Urteil eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten Re die Firma Stauffenberg durch im einzelnen dargelegte betrügerische "Manipulationen um mindestens 750 o0oo DM geschädigt" hat (UA 5, 6, 7, 8, 9, 13 und 15). An diese - mit der Beschränkung der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf den Strafausspruch - im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Feststellungen war die neue Strafkammer gebunden.
Der Bindungswirkung steht hier auch nicht entgegen, daß die Strafkammer im ersten Urteil einige Fragen, die das Innenverhältnis der beiden Angeklagten zueinander betreffen, nicht hat klären können und - demzufolge rechtlich zutreffend - zugunsten jedes Angeklagten u.a. davon ausgegangen ist, daß jeweils der andere die Schmiergelder in der behaupteten Höhe und die "Luftgeschäfte!" verlangt bzw. angeboten hat (UA 10 und 18). Die Aufklärung dieses Innenverhältnisses, insbesondere auch der Frage, wer von den Angeklagten im Zusammenhang mit den Manipulationen zum Schaden der Firma StB außerdem auch den anderen Angeklagten auf betrügerische oder andere strafbare Weise geschädigt hat, ist für den rechtskräftig fest-
ss
gestellten Betrugsschaden von mindestens 750 000 DM ohne Bedeutung. Denn nach der auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise gewonnenen Überzeugung auch der neuen Strafkammer sind beide Angeklagten, die "in einen Boot" saßen (UA 13), als Mittäter für den gesamten Betrugsschaden der Firma SEHEN verantwortlich. Daß die neue Strafkammer - unzulässigerweise - von einem Schaden von nur 600 000 DM ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung in der Frage der Zulässigkeit der Beweisamträge auf Blatt 4 des ersten Revisionsurteils des Senats, wonach der (neuen) Strafkammer aufgegeben worden sei, sich insbesondere mit "der Höhe des Schadens unter Berücksichtigung von Gegenforderungen des Angeklagten VER auseinanderzusetzen". Dieses aus dem Zusamnenhang gerissene Zitat betrifft ausschließlich die Frage eines besonders schweren Falles des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB und hat nicht die von der Revision behauptete Bedeutung. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer diese Frage "überhaupt nicht geprüft" habe. Nach Rechtsausführungen heißt es dann im Revisionsurteil, die (im ersten Urteil der Strafkammer) festgestellten Umstände hätten aber dazu gedrängt, "sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles, insbesondere der Höhe des Schadens unter Berücksichtigung von Gegenforderungen des Angeklagten ... auseinanderzusetzen". Das konnte nicht bedeuten, daß sich die (neue) Strafkammer (noch einmal) mit dem Umfang der tatsächlichen Mehllieferungen befassen und den Betrugsschaden neu feststellen sollte. Das hätte der Senat der Strafkamner übrigens auch gar nicht aufgeben dürfen; denn an die rechtskräftig fest-
gestellte Höhe des Betrugsschadens war auch er gebunden. Aufgegeben war der Strafkammer vielmehr die Prüfung eines besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 2 StGB) im Rahmen der dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden und damit bindend gewordenen Feststellungen. Nur in diesem rechtlichen Zusammenhang sollte sie sich mit "Gegen"forderungen auseinandersetzen, die den eingetretenen Betrugsschaden als solchen nicht berührten, sondern allenfalls
im Wege der Wiedergutma hung die Höhe des der Firma Ste WB Letztlich wirtschaftlich noch verbleibenden Schadens beeinflussen konnten. Die besonderen Umstände des Innenverhältnisses zum früheren Mitangeklagten RB Hätten dabei Bedeutung gewinnen können.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf den vom Angeklagten behaupteten Anlaß zur Tat. Er hatte sich in der ersten Hauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, er sei auf die Forderungen des früheren Mitangeklagten RP nach "Luftgeschäften" Anfang 1978 nur eingegangen, um seine, durch die Machenschaften R aufgelaufenen Außenstände und Verlustein Höhe von etwa 600 o0o0o bis 700 000 DM wieder auszugleichen (UA 11). Diese Einlassung ließ sich "im wesentlichen nicht widerlegen" (UA 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings, daß die erste Strafkammer die Höhe der vom Angeklagten behaupteten Schmiergeldzahlungen an RB als "übersetzt" (UA 14) und damit auch den nach Verrechnung behaupteten Gesamtschaden zum damaligen Zeitpunkt als niedriger ansieht. Von dieser, nach Rechtskraft des Schuldspruchs bindend gewordenen Feststellung über die Tatmotivation des Angeklagten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81 -) hätte die neue Strafkamner
also ausgehen müssen. Das hat sie verkannt, indem sie unzulässigerweise über den Umfang der Mehllieferungen
des Angeklagten und deren Verrechnung Beweis erhoben
und schließlich Außenstände von nur etwa 200 ooo DM
vor Beginn der "Luftgeschäfte" (UA 18 - 25) festgestellt hat. Dieser Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Den Umstand als solchen, daß Anlaß für
die betrügerischen "Luftgeschäfte" für den Angeklagten
das Streben nach Ausgleich der ihm von Rn zugefügten Verluste gewesen ist, hat die Strafkammer berücksichtigt. Das war überhaupt die Grundlage der neuen Verhandlung.
Nun hat die Strafkammer zwar auf die Feststellung auch
des Umfangs dieser Verluste, der "Außenstände" vor Betrugsbeginn, besonderen Wert gelegt. Der Grund dafür war aber für sie ausschließlich die - rechtsfehlerhafte - Erwägung, daß dieser von ihr erst zu ermittelnde Umfang als Teil des Betrugsschadens die Grundlage der Strafzumessung sein würde. Der Umfang des Betrugsschadens stand aber mit etwa 750 000 DM bereits rechtskräftig fest. Im Hinblick auf die Tatmotivation hätte allenfalls der Umstand strafmildernde Berücksichtigung finden können, daß es, wovon die Strafkammer unzulässigerweise ausgegangen ist, nicht nur etwa 200 000 IM Außenstände waren, die der Angeklagte hat ausgleichen wollen, sondern, was bindend festgestellt war, möglicherweise etwa 600 ooo DM. Es ist Jjedoch auszuschließen, daß der Angeklagte durch diesen verhältnismäßig unbedeutenden Umstand beschwert ist. Die Strafkammer hat nämlich "strafmildernd berücksichtigt, daß nach dem unwiderlegbaren Vorbringen des Angeklagten die erschwindelten Beträge nur dazu dienten, die an Rs geleisteten Vorshüsse und Darlehen wieder hereinzubekommen, sie also letztlich nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil des Angeklagten erfolgten" (UA 31). Mit
- 10 -
dieser Erwägung, die nach dem Zusammenhang auch die sich nach Verrechnung der Schmiergelder, der sonstigen Barzahlungen und der nicht ausgeglichenen Mehlforderungen ergebenden Verluste des Angeklagten vor Beginn der "Luftgeschäfte" einschließt, hat die Strafkammer auch die
vom Angeklagten behauptete Tatmotivation - und zwar uneingeschränkt - als strafmildernd gewertet.
Die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage in der Tatmotivation des Angeklagten keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesehen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke