Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 12.01.1977 – 2 StR 478/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 478/76 URTEIL AR
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Bundeswehrangehörigen Uwe Willi K EEE
aus MB geboren am u 1951 ir vo,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt CE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. WM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus MOB in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte (EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Koblenz vom 12. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte geriet in der Nacht vom 1. zum 2. September 1972 nach einverständlich durchgeführten Geschlechtsverkehr mit der damals 18jährigen Ingrid FE in eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die Frau bis zur Bewußtlosigkeit würgte, dann der Bewußtlosen ihren Pullover um den Hals schlang und sie damit erdrosselte. Durch Urteil des Schwurgerichts vom 20. August 1975 wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den dazu gehörenden Feststellungen, weil gegen die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hatte, durchgreifende Bedenken bestanden.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht (Schwurgerichtskamner) den Angeklagten erneut zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auch hiergegen hat er Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde wiederum Erfolg.
1. Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, so bleiben die Feststellungen bestehen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelrelevante Feststellungen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen, An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht in Widerspruch stehen (vgl. zu alledem BGHSt 24, 274). Einen solchen Widerspruch enthält jedoch das angefochtene Urteil.
- Lu -
Das Landgericht stellt fest, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine von der später Getöteten verursachte "gewisse Erregung" bestanden habe, die jedoch "den Totschlag nicht motiviert" habe; daß der Angeklagte "durchgedreht!" habe, vermöge ihm die Schwurgerichtskammer "nicht abzunehmen" (UA S. 12, 13). Das ist mit den nicht aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils unvereinbar. Dort ist das Schwurgericht von der damals nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ausgegangen, er habe nach der Drohung Ingrid FOR , ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen, "durchgedreht" und daraufhin das Mädchen in einer "Kurzschlußreaktion" getötet (erstes Urteil Ss. 12, 13, 15). Diese Einlassung war eine der Grundlagen der rechtlichen Würdigung, die - in Abweichung von der zugelassenen, auf Mord lautenden Anklage - zum Schuldspruch wegen Totschlags führte. Die Einlassung nimmt damit an der Bindungswirkung der aufrecht erhaltenen Feststellungen teil. Die Schwurgerichtskammer hätte deshalb die Erregung als Tötungsmotiv nicht ausschließen dürfen, sondern es als feststehend ansehen müssen, daß der Angeklagte infolge seiner Erregung "durchgedreht" und sein Opfer getötet hat.
Der Widerspruch zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat hielt es für angebracht, die Sache an ein anderes Landgericht (Schwurgerichtskammer) zurückzuverweisen.
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2. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht erneut prüfen und auf Grund eigener Würdigung entscheiden muß, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllt sind.
Willms Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg