Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.03.1981 – 4 StR 177/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 177/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen 1. Wolfgang Hp aus BEER, zevoren ar ng in MR,
2. Joachim G u aus FC, dort gevo: am EEE 1956,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30, April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. November 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind,
2. im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Einfuhr und Besitzes von Heroin und Kokain" zu je einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten Glowacki die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil
mit der Sachbeschwerde.
Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung.
1. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer weder lückenhaft noch enthalten sie Widersprüche. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionen erschöpfen sich - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1981 zutreffend darlegt - im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts hält jedoch der Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Betäubungsmittel, die sie illegal in die Bundesrepublik eingeführt haben, gemeinsam in Amsterdam erworben. Sie haben sich damit des gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz geht als rechtlich unselbständiger Teilakt in diesen Tatbeständen
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ff). Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.
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2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß die Angeklagten, die "lange Zeit drogenabhängig" waren, "seit einiger Zeit - so auch zur Tatzeit - nicht mehr abhängig" gewesen seien. Es stützt sich hierfür auf die Einlassungen der Angeklagten und "die Bekundungen des Zeugen StB, «das die bei den Angeklagten vorgefundenen Einstiche an den Armen nicht mehr frisch" gewesen seien (UA 16). Das begegnet durchgreifenden Bedenken:
B/A
aa) Die Bekundungen des genannten Zeugen stehen im Widerspruch zu der Feststellung, daß bei der körperlichen Durchsuchung der auf frischer Tat festgenommenen Angeklagten "Einstiche an den Armen festgestellt" worden sind, "die frisch waren" (UA 9).
bb) Angesichts der festgestellten, offensichtlich lang-Jährigen Drogenabhängigkeit beider Angeklagter in der Zeit
vor der Tat durfte das Landgericht nicht ohne nähere Nachprü-
fung ihrer Einlassung folgen, daß sie zur Tatzeit nicht mehr abhängig gewesen seien. Da sich die Angeklagten im übri-
gen dahin eingelassen haben, bei der Einreise in die Bundesrepublik nicht gewußt zu haben, daß sich in ihrem Fahrzeug die sichergestellten Betäubungsmittel befanden, liegt nänm-
lich die Möglichkeit nicht fern, daß sie eine Drogenabhängigkeit nur deshalb in Abrede gestellt haben, weil diese Einlas-
sung glaubhaft erscheinen sollte,
Das Landgericht hätte daher die Frage der Drogenab-
hängigkeit näher prüfen müssen. Der Strafausspruch kann schon
aus diesem Grund nicht bestehenbleiben.
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Erwä-
gung, daß den Angeklagten angesichts ihrer "Vorverurteilungen
abhängigkeit vermindert schuldfähig gewesen wären (UA 16/17).
Eine solche Erwägung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHSt 7, 359/360). Sie nötigt hier, da nach den bisher getroffenen Feststellungen eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten jedenfalls nicht auszuschließen ist, ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGHSt aaO),
ce) Damit entfällt auch der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten CB. Der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann dagegen bestehenbleiben (vgl. auch BGH NJW 1979, 2113).
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1979, 884 ff). Falls die Angeklagten vermindert schuldfähig waren, wird es ferner zu beachten haben, daß eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Täter früher ähnliche Taten begangen hat, ohne daß verminderte Schuldfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 - 4 StR 77/65). Das Landgericht wird erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. hierzu § 358 Abs. 2 Satz 2 StPo),.
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