Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.03.1965 – 4 StR 77/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 77/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Friedhelm S EB zu: DB
in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern,
Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. März 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Nayr
Dr. Sanders
Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blciben
bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern (88 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in zwei Fällen verurteilt worden. Scinc dic Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist
begründet.
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Nach den Urteilsfeststellungen stand der Angeklagte im Frühjahr 1951 wegen einer lues-Erkrankung in ärztlicher Bchandlung. Auch während der am 3. März 1963 endenden Verbüßung ciner Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten und zwei Yochen "wurde angeblich wegen seiner lLues-Krankheit nochmals 1961 und 1962 ein Abstrich gemacht, der jedoch keine weitere diesbezügliche Behandlung ausgelöst habe." Weiter heißt cs in Sachverhalt des angefochtenen Urteils, der Angeklagte lcide an cincer syphilitischen Hirnerkrankung, "die vermutlich auf dic Lucserkrankung aus den Jahren 1950/E1 zurückzuführen ist nit der Folge, daß möglicherweise sein Hemmungsvermögen zur Tatzcit", also im Oktober 1963, "im Sinne von 8 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen ist". Zur Begründung dafür, daß dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt worden sind, führt das Landgericht aus:
"Zwar hat bei dem Angeklagten eine syphilitische Erkrankung vorgelcgen, die möglicherweise seine Willensfunktionen in Sinne von § 51 Abs,-2 StGB beeinträchtigt hat. Er ist jedoch, wie der. Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, schon vor.dem möglichen VWirksamwerden dieser Erkrankung in gleicher ähnlicher und auch anderer \lcise, so auf dem Gebiet der Eigentums-. und Vermögensdelikte, erheblich straffüllig gevorden. Er ist, um in den Worten des Sachverständigen zu bleiben, "auf allen kriminellen Gebieten" aufgrund schwerer Charaktermängel und nicht aufgrund geistiger Erkrankungen "zuhause". Bei dieser Sachlage
gibt das Vorliegen des | 51 Abs. 2 StGB zu einer Strafmilderung im Sinne von 176 Abs. 2 StGB keinen Anlaß."
Gegen diese Darlegungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.
Leidet der Angeklagte, wie festgestellt worden ist, an ciner syphilitischen Hirnerkrankung, so muß das zwar keineswegs Zurcchnungsunfähigkeit zur Folge haben, auch wenn Gefäßveränderungen im Gehirn wahrnehibar sein sollten (Langelüddckt; Gerichtliche Psychiatrie 1959, Seite 318). Aber das Landgericht hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten zur
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Zeit sciner Taten vorgelegen haben, und dabei eine mögliche Verschlimmerung der Hirnerkrankung des Angeklagten gegenüber früheren ärztlichen Befunden in Betracht ziehen müssen. Dic Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB läßt sich, zumal eine Verschlimmerung des Leidens nicht ohne weiteres als unmöglich bezeichnet werden kann, ebensowenig wie die des § 51 Abs. 2 StGB ellein durch die Erwägung ausschließen, der Angeklagte sei schon vor dem möglichen Wirksamwerden seiner Erkrankung, auch auf sittlichen Gebiet, straffällig geworden.
Weitere Veranlassung zur Erörterung, ob die Voraussetzungen dcs § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten zur Zcit sciner Taten vorhanden waren, gaben die von ihm immer wieder, zum Teil unter ganz ungewöhnlichen Umständen, verübten sittlichen Verfehlungen
an Kindern in Verbindung mit den beiden im Jahre 1950 unternommenen
Sclbstmordversuchen. Dieses Verhalten des Angeklagten gewährt, zumal sich scine sittlichen Verfehlungen neuerdings in kurzen Abständen wiederholt haben, wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß möglicherweise seine Triebe zu einer Entartung sciner Persönlichkcit auf dem Gebiete des Geschlechtslebens geführt und ihm zur Zcit sciner Taten die erforderlichen Hemmungen gefehlt haben, um den Tricb zur widernatürlichen geschlechtlichen Betätigung widerstehen zu können (BGHSt 14, 30, 32, 33; vgl. ferner Giese, Homo- ‚scxucl1i1c Fehlhaltungen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung Heft 28, S. 32, 38 ff; Krause, Freiwillige Entmannung aus medizinischer und kriminalbiologischer Indikation, Grundlagen und Folgerungen, in Beiträge zur Sexualforschung 1964, Heft 32, $. 16 bis 21). Das Landgericht wird daher den Angeklagten, gcgcebenenfalls nach Vernehnmung seiner geschiedenen Ehefrau und der Irgebor; Pole über sic Art und die Häufigkeit seines geschlechtlichen Umgangs mit ihnen, durch einen ncurologisch geschulten und auf dem Gebicte der Sexualwissenschaft besonders erfahrenen Psychiater, der beispielsweise beim Institut für Scxualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52 erfragt werden kann, untersuchen lassen müssen,
enan,
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Bei der Verwertung des Sachverständigengutachtens im Urteil wird das Landgericht die in BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden haben.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen auch die wicdergegebenen Strafzumessungserwägungen. Sie sind möglicherweise so zu verstchen, daß nach Überzeugung der Strafkammer der sittlichen Fehlhaltung des Angeklagten dessen charakterliche Veranlagung zugrundeliegt und daß.ihr das, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des’§ 51 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Willensfunktionen des Angeklagten nicht auszuschlicßen sind, "zu einer Strafmilderung im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB keinen Anlaß gibt." Das aber ist eine widersprüchliche, schuldfremde Erwägung (vgl. BGHSt 7, 28, 31). War die Willensfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge syphilitischer Hirnerkrankung erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, wie das Landgericht für möglich hält, so läßt sich. nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen nicht ausreichte, um seiner auf charakterlicher Fehlveranlagung beruhenden Neigung zu strafbaren Unzuchtstaten zu widerstehen wie ein gesunder Mensch. Daß er schon vor seiner Erkrankung gleichartige Verfcehlungen begangen, also von seiner damals noch unbeschränkten Willensfähigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt es dann allein nicht, ihm die Vergünstigung des § 51 Abs. 2 StGB für die Taten zu versagen, für die er infolge verminderter Schuldfähigkeit nicht mehr voll verantwortlich gemacht werden kann, ebenso wie bei Zurechnungsunfühigkeit des Täters § 51 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht darauf arzuwenden ist, ob cr früher trotz unverminderter Steuerungsfähigkeit gleichartige Straftaten begangen hat. Die in 8 51 Abs. 2 StGB getroffene Regelung will den verminderten Schuldvorwurf Rechnung tragen. Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit mindert grundsätzlich den Schuldgcehalt und damit die Strafwürdigkeit (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 Hr. 20 und RGSt 69, 314, 317). Infolgedessen übersteigt die Mindeststrafe des Regelstrafrahnens bei erheblich verminderter Zu-
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rechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das dem Gehalt sciner Schuld entsprechende Strafmaß. Ob dic Strafe wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gemildert werden
soll, ist somit nach dem Schuldgehalt der Tat zu entscheiden.
Er würde freilich nur unvollständig ermittelt, wenn man ihn allein nach dem Grad der Zurechnungsfühigkeit des Täters bemäße. Vielmehr ist er nach der Gesamtheit der die Schuldschwere ausmachenden Umstände zu bestimmen. Wirken sie schulderhöhend, wic beispielsweise die raffinierte Beseitigung der Tatspuren durch den Täter oder dessen Gefühlskälte gegenüber den Schäden seines Opfers, so wiegt der Schuldgehalt der Tat trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise immer noch schwerer als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesctzgeber bei Festlegung der unteren Grenze des Strafrahmens für die Tat des voll zurechnungsfähigen Täters vorgeschwebt hat. In solchem Falle rechtfertigt es sich, von der in § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Befugnis der Strafmilderung abzusehen. Innerhalb des nach § 51 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens können auch die früheren Verfehlungen des Täters mitberücksichtigt werden, sofern dadurch die schuldangemessene Strafe nicht überschritten
wird.
Den Strafzumessungsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht bei seinen Erwägungen, ob die erheblich verminderte Zurcechnungsfähigkeit zu einer Strafmilderung i.S. von § 176 Abs. 2 StGB Anlafi gibt, solche straferhöhenden Umstände in Betracht gezogen und sie gegenüber strafmildernden Umständen abgewogen hat, um nicht über das als schuldangemessen zu erachtende Strafmaeß hinauszugehen. Als strafmildernd wäre hier möglicherweise auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte als besonders strafemnpfinälich anzusehen ist. Hirnkranke leiden unter einer Freiheitsstrafe im allgcmeinen stärker als andere (vgl. BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, BGH 5 StR 733/52 vom 20. Novenber 1952, beide bei Dallinger MDR 1953, 146, 147)»
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Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern. Darüber hätte sie sich deut. lich aussprechen müssen (BGHSt 16, 360, 363). Denn so ist nicht ausschlicßbar, daß sie nicht vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist,
F
Da das äußere Tatgeschehen durch die Aufhebungsgründe in kein Punkte berührt wird, konnten die Feststellungen zu ihm aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 36 ff).
Bei einwandfrei feststellbarer Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) oder verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42 b StGB erneut zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Krumme Flitner Mayr
Sanders Kersting