Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.03.1981 – 2 StR 525/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

I N

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 525/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Postbeamten Friedrich Hugo Heinrich L EB aus CEED-UGEEEEn 07 KEEEn-VEEEED, geboren an GER 1933 in FO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

48

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1981 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1980 wird

1.

2.

das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last liegt, in der Zeit vom 13. Januar bis 16. Mai 1972 sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in der Zeit von Mitte November 1972 bis 18. Dezember 1973 sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten begangen zu haben; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

das Urteil im Strafausspruch zum Fall II (1) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

.3- 4%

Gründe§

Dus Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellerı Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueilem Mißbrauch eines Kindes unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Das Gericht hat die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt; entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung liegt hier kein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch darin, daß die Öffentlichkeit nicht für einen Teil der Beweisaufnahme, nämlich die Vermehmung der Zeugen ZU, TER und Dr. MEER sowie die Verlesung des Schreibens der Deutscher. Bundespost vom 21. Mai 1980, wiederhergestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 - 2 StR 92/65). Auch 1äßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß die Strafkammer die Anträge auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Heidi SB, Brigitte WE, Ilona und Gabriele I (Hauptbeweisamtrag) sowie eines sexualwissenschaftlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (Hilfsbeweisamtrag) abgelehnt hat.

2. Die Überprüfung des Ürteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Augeklagten, soweit er in den Fällen II (2) und (3) (Ilona und Gabriele I) verurteilt worden ist; insoweit erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Indessen kann der Strafausspruch im Falle II (1) (Heidi SED) nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat hier zu Unrecht Fortsetzungszusanmenhang zwischen den sexuellen Handlungen angencnmen, durch die sich der Angeklagte in ärei verschie-Genen Zeitabschnitten (13. Januar bis 16. Nai 1972, Mitte November 1972 bis 18. Dezember 1°73 und 1. August 4974 bis einschließlich Februar 1975) en seiner Tochter vergangen hatte. Ein alle ärei Zeitabschnitte umfassender Gesamtvorsatz des Angeklagten ist nicht festgestellt. Gegen die Annahme eines solchen Gesamtvorsatzes spricht entscheidend, daß zwischen den Tatzeiten jeweils größere Abstände - das eine Mal etwa sechs Monate, das andere Mai rund siebeneinhalb Monate - lagen, während derer der Angeklagte seine Tochter unbehelligt ließ, ehe er erneut sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Hinzu kommt, daß der erste Zeitabschnitt mit der Einleitung eines später eingestellten Ermittlungsverfahrens sein Ende fand und insbesondere zwischen dem zweiten und dritten Tatzeitraum eine deutliche Änderung in den äußeren Umständen der Tatausführung eintrat. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme einer fortgesetzten Handlung kein Raum. Auch läßt sich ausschließen, daß etwa weitere Feststellungen in dieser Richtung getroffen werden könnten. Demgemäß ist davon

.5- 49

auszugehen, daß der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter Heidi drei selbständige Taten - nämiich in

der ersten Zeitspanne sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB a.F.)in der zweiten und dritten jeweils sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§§ 174, 173 StGB) - begangen hat.

Auf dieser Grundlage war das Verfahren, soweit es die beiden ersten Taten zum Gegenstand hat, einzustellen, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist (§ 206 a StPO); die Fünfjahresfrist hatte bereits geendet, bevor mit der Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei am 13. Juli 1979 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung vorgenommen worden war.

Der Schuldspruch im Falle II (1) beschränkt sich demgemäß auf die im dritten Zeitabschnitt (1. August 1974 bis einschließlich Februar 1975) begangene Tat. Dies führt zur Aufhebung der in diesem Fall festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wie auch der Gesamtstrafe.

-6 -

Dagegen bleiben die in den Fällen II (2) und (3) verhängten Einzelfreiheitsstrafen unberührt; daß ihre Bemessung von der Höhe der aufgehobenen Einzeilfreiheitsstrafe beeinflußt sein könnte, ist auszuschließen.

Schumacher Müller Meyer

Theune Niemöller