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BGH Beschluss vom 14.12.1983 – 2 StR 718/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 718/83 BESCHLUSS IE. P3

in der Strafsache

gegen

den Maurer Heinrich Bow aus Stemip, geboren am. EM 1935 in Bi,

wegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.

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77

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar 1975 bis November 1977 seine leibliche, am ww. EEE 1962 geborene Tochter Gabriele in 28 Einzelfällen dazu veranlaßt, sich von ihm "in sexualbezogenen Posen" mit entblößtem Geschlechtsteil, entblößten Brüsten oder entblößtem Gesäß fotografieren zu lassen; auf drei Bildern ist dargestellt, wie das Kind das erigierte Glied des Angeklagten anfaßt und mit dem Angeklagten Mundverkehr und Geschlechtsverkehr ausübt. In mindestens zwei weiteren Fällen hat der Angeklagte mit dem Kind geschlechtlich verkehrt.

Die Strafkammer hat ihn wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen ($% 173,

174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist - jeden-

falls nach den bisherigen Feststellungen - nicht gerechtfertigt.

Die Strafkammer sieht die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7) schon deshalb als erfüllt an, weil "die Aussage der Geschädigten und die zeitliche Abfolge der Fotos deutlich werden lassen, daß der Angeklagte sich die Vornahme dieser sexuellen Handlungen zur Gewohnheit gemacht hatte, so daß ein einheitlicher, auf die Begehung von sexuellen Handlungen der vorliegenden Art bei jeweils sich bietender Gelegenheit gerichteter Gesanmtvorsatz" vorliege. Auch der "enge zeitliche und auch räunmliche Zusammenhang zwischen den Einzelakten" lasse "das Geschehen zu einem einheitlichen Geschehensablauf verschmeizen" (UA S. 40).

Diese Erwägungen genügen hier angesichts der zum Teil großen, einen "engen zeitlichen Zusammenhang" gerade ausschließenden Zeiträume zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des für eine fortgesetzte Handlung notwendigen Gesamtvorsatzes zu stellen sind. Je weiter die Einzeltaten zeitlich auseinander liegen, um so eingehender muß der Tatrichter das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes untersuchen und im Urteil darlegen (vgl. z.B. BGH Beschl. v. 25. März 1981 - 2 StR 525/80 -); der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35).

Die hiernach notwendige Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Überhaupt nicht erörtert wird die Tatsache; daß der Angeklagte nach den Feststellungen auf S, 40 UA in den Jahren 1976, 1977 und 1978, nach den - dem widersprechenden - Feststellungen auf S. 6, 13 UA in den Jahren 1975, 197€

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und 1978 deweS2ß nur S6ingal mis Seinen Tochter dan GeschTechte. verkehr ausgeübt chat; :s6-daß- zwischen deA Einzeltaten Zeit: "Auno „von sMindestens-Sinem-Jahr "Liegen. Aber auch die past, gestellten Fertigunigsmonate ‘der jeweils für die "Fotoaufnahmen verwendsten -Filme..tJanuar 1975 - März -1975 = April 1975 -- Novanber 1975°= Fobpuan 1976 :- Appi1 11976 — SAugust-1975 Febmuar :1977 :2-November 1977) und die daran anknüpfenden Fest-Stellungen, welche Bilder mit welchem Film aufgenommen worden Sind (UA S, 5 bis 13), Yassen insbesondere ab Algüst 1976 zeitliche“Abstände erkennen, die gegefi:die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten sprechen, jedenfalls ohne nähere, im Urteil fehlende Begründung hierfür nicht ausreichen. Die Mitteilung, daß der Angeklagte sich die Vornahme

auf einen - nicht genügenden - Fortsetzungsvorsatz hindeuten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. Rdn. 27 vor § 52), kann die rechtlich bedenkenfreie Feststellung des Gesamtvorsatzes Jedoch nicht ersetzen.

2. In aller Regel ist zwar ein Angeklagter durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen nur einer (fortgesetzten) Tat statt mehrerer selbständiger Taten nicht beschwert. Die - unzutreffende - Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn aber dann, wenn einer oder mehrere "Einzelakte" dieser Handlung in Wirklichkeit rechtlich selbständige Taten

beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Da die Verjährung erstmals am 23, März 1982 durch einen Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts unterbrochen worden ist (Bl. 9 AA.;§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), unterliegen alle vor dem 24. März 1977 begangenen Taten, sofern sie rechtlich selbständig sind, der Verfolgungsverjährung, Ist der Jeweilige Tatzeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" anzuwenden (BCHSt 18, 274).

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3. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß zu den genauen Tatzeitpunkten und zum Gesamtvorsatz des Angeklagten noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, Er hat deshalb von der Änderung des Urteils abgesehen und die Sache unter Aufhebung des Urteils im ganzen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,

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