Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 24.03.1981 – 1 StR 100/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ey, BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 100/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Lütfü S Een aus Kun, geboren am EEEEEENEEB 1942 in CE (Türkei), zur Zeit
in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
BG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
9. Oktober 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtnG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG, §§ 27, 52 StGB);
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft macht zu Ungunsten des Angeklagten geltend, daß er nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (auch) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen werden müsse.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Mitte November 1979 in Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens von einem unbekannten Dritten mindestens 760 Gramm Heroin im Wert von mindestens 100.000 DM übernahm, um es aus Gefälligkeit für diesen vorübergehend aufzubewahren. Er verwahrte es sicher an einem unbekannten
Ort und händigte es am Nachmittag des 22. November 1979 unter konspirativen Umständen dem anderweitig verurteilten Ertan Ci aus, der mit dem erworbenen Heroin Handel treiben wollte. Dies wußte der Angeklagte, und er wollte es ermöglichen. Cie veräußerte bis zu seiner Festnahme am 25. November 1979 mindestens 150 Gramm des Heroins gewinnbringend an unbekannte Abnehmer (UA S. 4/5, 13/14, 17).
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt zunächst rechtlich zutreffend als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewürdigt. Da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß er im Auftrag des unbekannten Hinterlegers gehandelt hat und als bloßer Verwahrer keine eigene Verfügungsgewalt über das Rauscheift für sich in Anspruch nehmen wollte, finden die Handlungsalternativen des Erwerbs, der Abgabe und des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1980 - 1 StR 508/80).
Dagegen ist zusätzlich auch der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtmG) erfüllt. Hierbei handelt es sich um ein Dauerdelikt, das in der bewußten Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht und erst mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet (Senat a.a.0.). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Da vorliegend Aufhebungsakt und Unterstützungshandlung zusammenfallen, besteht zwischen Besitz und Beihilfe zum Handeltreiben Tateinheit. Das Besitzen von Betäubungsmitteln ist nur dann ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens, wenn das Handeltreiben in Täter-
schaft begangen wird (BGH bei Holtz MDR 1980, 815; BGH bei Schmidt MDR 1980, 969).
Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; nach den Umständen kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte bei einem besonderen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders verteidigt hätte.
Die Änderung des Schuldspruch bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs, weil nunmehr die obligatorische Strafmilderung des § 27 Abs. 2 StGB nicht mehr in Betracht kommt.
Die zum Besitz von Betäubungsmitteln hinzutretende Beihilfetätigkeit kann vielmehr bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH a.a.0.).
II. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet,
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sach. rüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Pikart Herdegen Ulsamer Schikora Foth