Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 22.04.1982 – 4 StR 120/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

» I

in der Strafsache gegen

Dieter WE aus NW dort gevoren am ii 1355,

wegen räuberischer Erpressung

Der

sc

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin 8 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltscha

t t Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten

durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

sec

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, eine schwere räuberische Erpressung dadurch versucht zu haben, daß er maskiert und mit einem Gastrommelrevolver bewaffnet in einer Zweigstelle der Stadtsparkasse CE ie dort tätigen Bankangestellten vergeblich aufgefordert habe, das in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es trotz erheblicher, gegen den Angeklagten sprechender Verdachtsmomente Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden konnte.

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Die Revision legt nicht dar, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung ihrer Ansicht nach gehabt hätte.

II. Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Revision, die Verstöße gegen die Denkgesetze geltend macht, wendet sich im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch geringe Zweifel nicht überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH bei Holtz MDR 1978, 281;

BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 78/81). Vom Revisionsgericht ist eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehnmen, Es kann sie nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder

ob das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982

- 4 StR 661/81). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

Die Strafkammer geht bei der Darlegung ihrer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten davon aus, daß dieser durch sein Geständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Sinne des ihm gemachten Tatvorwurfs erheblich belastet werde. Sie ist auch überzeugt davon, daß das Geständnis nicht durch Zwang oder andere verbotene Mittel herbeigeführt worden ist, und sie konnte keine Anhaltspunkte für ein Motiv des Angeklagten zur wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung oder dafür erkennen, daß er einen anderen decken wollte. Die Strafkammer verkennt ferner nicht, daß das Geständnis des Angeklagten durch die glaubwürdigen Aussagen des - inzwischen verstorbenen - Zeugen Karl-Heinz DW zestützt wird. Sie mißt jedoch dem Geständnis keine "endgültig überzeugende Beweiswirkung" bei, da der Angeklagte keine Angaben gemacht habe, die nur der wirkliche Täter habe machen können und die der Polizei damals nicht bereits bekannt gewesen und auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien (UA 19). Dies gelte jedenfalls für die Begehungsweise, den Tatort und das Fluchtfahrzeug. Denn die vernehmenden Kriminalbeamten hätten nicht ausschließen können, daß sie diese Tatsachen dem Angeklagten vorgehalten hätten. Soweit das Geständnis Tatsachen enthalte, die der Polizei damals noch nicht bekannt gewesen seien, zum Bei-

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spiel die Beschreibung der Tatwaffe, der Tatkleidung und

das Verhalten vor und nach der Tat, seien diese Angaben nicht überprüft worden oder stünden zu anderen Ermittlungen in Widerspruch, ohne daß diese geklärt worden seien.

Vor allem aber bezieht die Strafkammer ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aus den Bekundungen der Bankangestellten SGB und FÜR sowie der Zeuginnen JE und HB und der sich daraus ergebenden Widersprüche zum abgelegten Geständnis. Obwohl alle diese Zeugen Aussehen und Kleidung der von ihnen beobachteten Person übereinstimmend beschrieben haben, habe keiner den Angeklagten als Täter identifizieren können. So habe Roland SW, der den Täter nach dem Überfall gezielt bei der Demaskierung beobachtet und gesehen habe, wie er in das Fluchtfahrzeug gestiegen und weggefahren sei, den Angeklagten bei einer einen Monat später stattfindenden Wahlgegenüberstellung nicht erkennen können, obwohl er noch schwarze Haare und - wie auf dem Bild der Robot-Kamera - eine Brille mit Drahtgestell getragen habe. Ferner, so führt die Strafkammer aus, stehe die Aussage des Angeklagten in seinem Geständnis, er habe während der Tat seine mittelbraune Cordjacke getragen und sich mit einem braunen T-Shirt-Ärmel, in den er einen Sehschlitz gerissen habe, maskiert, im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen, die von einer schwarzen, jedenfalls sehr dunklen Jacke aus Leder oder Kunstleder, allenfalls aus glattem Kunststoff, gesprochen haben. Einen weiteren Widerspruch zwischen dem Geständnis des Angeklagten und den übrigen Ermittlungen erkennt die Kammer im angeblichen Verhalten des Angeklagten bei Verlassen des Fluchtfahrzeugs. Während der Angeklagte angegeben hat, er habe das Fahrzeug in Richtung IP Straße verlassen und seine in einer Plastiktüte verpackten Habseligkeiten mit sich geführt,

haben die Zeuginnen I und HE pekundet, die von ihnen beobachtete Person habe den Pkw in entgegengesetzter Richtung verlassen und dabei nichts bei sich getragen. Schließlich hebt das Landgericht auf den Widerspruch zwischen den Angaben des Angeklagten im Rahmen des Geständnisses und den Aussagen des Karl-Heinz Dog ab. Während DE angegeben hat, er habe das Tatfahrzeug am Tag nach dem Überfall von RB in Co, Ortsteil Sch, nahe der Brotfabrik JägR gezeigt bekommen, sei der zur Tat benutzte Pkw tatsächlich im Ortsteil Bü aufgefunden worden.

Wenn die Strafkammer bei dieser Beweislage das Geständnis und die übrigen den Angeklagten belastenden Umstände nicht als ausreichend ansah, um sich von dessen Täterschaft zu überzeugen und sie auch aus der Fotografie der RoMi-Kamera keine derartigen Erkenntnisse gewinnen konnte, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Salger Spiegel Knoblich Ruß Goydke