Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 12.03.1981 – 1 StR 734/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
M
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 734/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Emil Wem zus Hai, geboren am ED 1955 in HOEEEEEED,
wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts Bowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser betrug nach der Milderung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (UA S. 24), sondern nurmehr drei Viertel
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch d£ Voraussetzungen der §§ 183 Abs. 3, 56, 56 c Abs. 3 StGB neu zu prüfen,
Pikart Woesner Herdeger Schikora Foth