Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 742/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fi
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 742/80 URTEIL 4.2.41
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Manfred K EEE aus KEEB, dort geboren am CE 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgencmmen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller
als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu:
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Januar 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
SS”
- 3.
Gründe§
Mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer in den Fällen 12, 20, 32 a, 36, 50, 59, 61 und § 2 das Merkmal der Gewaltanwendung verneint und deshalb den Angeklagten nicht wegen versuchter oder vollendeter Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie versuchter oder vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Ferner ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, daß der Angeklagte im Fall 32a (tateinheitlich) die Tatbestände des § 176 Abs. 1 sowie des § 223 StGB erfüllt habe. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Sie hat keinen Erfolg. Den Urteilsfeststellungen läßt sich schon nicht entnehmen, daß in dem letztgenannten Fall sexuelle Handlungen an einem Kind (unter 14 Jahren) vorgenommen worden sind und daß der Angeklagte eines der Opfer gesundheitlich geschädigt oder körperlich mißhandelt hat. Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts, daß der Angeklagte keine Gewalt angewendet hat. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß der klassische Gewaltbegriff in der strafrechtlichen Rechtsprechung eine wesentliche Änderung erfahren hat. So wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof zunächst auf das Erfordernis einer erheblichen körperlichen Kraftentfaltung durch den Täter verzichtet, stattdessen entscheidend auf die körperliche Zwangswirkung beim Opfer abgestellt und insoweit schließlich sogar psychische Einwirkungen als ausreichend angesehen hat (S. 142 £ UA). - In der vom Landgericht in diesem Zu-
-u-
semmenhang unter anderem erwähnten Entscheidung BCHSt 23, 45 ff hat der Senat besonders hervorgehoben, daß es maßgeblich auf das Gewicht einer derartigen Zwangswirkung ankommt (aa0 S. 54). Die Frage, ob in den nunmehr vorliegenden Fällen eine so tiefgreifende Folge bei den betreffenden Opfern eingetreten war, hat das Landgericht unerörtert gelassen, Ihrer Beantwortung bedurfte es hier aber auch nicht. - Zu Recht hat die Strafkammer den Standpunkt vertreten, daß das Merknal der Gewalt auch in den Fällen psychischer Zwangswirkung nur dann gegeben ist, wenn sie durch physische Kraftentfaltung verursacht worden ist. An dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof trotz der Verlagerung des Schwerpunktes auf die beim Opfer eingetretene Zwangswirkung festgehalten. Das zeigt sich
z. B. in der Entscheidung BGHSt 19, 263, 265, wo nicht auf das Erfordernis Jeglicher Ausübung von Körperkraft, sondern nur auf den Einsatz erheblicher körperlicher Kraft verzichtet worden ist, Entsprechend heißt es in BGHSt 23, 126, 127, es genligen alle eine gewisse
- nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftanwendung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht aur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. In dem bereits genannten Urteil des Senats (BGHSt 23, 46 ff) wird ausgeführt, der Annahme des Gewaltmerkmals stehe nicht entgegen, daß der psychisch determinierte Prozeß "nur mit geringen körperlichen Kraftaufwand" in Lauf gesetzt worden war (aaO S. 54). Ob die Entscheidung BGHSt 8, 102 ff dahin zu verstehen ist, daß in ihr nicht mehr an der Voraussetzung irgendeiner körperlichen Kraftentfaltung des Täters festgehalten wird, kenn dahingestellt bleiben.
-5._ ss
Dieses Urteil betraf die Frage, wie der Begriff der Gewalt "im Sinne des § 80 StGpn (a.F. - Verfassungsund Gebietshochverrat -) auszulegen ist, Diese Relativierung kommt nicht nur im Leitsatz, sondern auch in der Begründung deutlich zum Ausdruck,
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wäre es nicht Konsequent, den Begriff der Gewalt völlig von dem Erfordernis körperlicher Kraftanwendung zu lösen und insoweit bloße verbale Einwirkungen auf das Opfer ausreichen zu lassen, Einer solchen Auslegung steht die Ausgestaltung der Strafvorschriften entgegen, deren Nichtanwendung die Staatsanwaltschaft rügt. Die Tatbestände der §§ 177, 178, 255 StGB erfahren ihre besondere Kennzeichnung durch die Art der in ihnen aufgeführten Nötigungsmittel, Das ist einmal das Merkmal der Gewalt und sodann das der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Während bei
tatsächlich erfolgt, wird sie bei der anderen Alternative erst in Aussicht gestellt, wenn auch im Sinne einer bereits jetzt drohenden Gefahr. Dieser Unterschied würde durch die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht verwischt, Vor allem aber würde
die Begrenzung der Begehungsweise der Drohung auf
die Fälle, in denen mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, weitgehend ihren Sinn verlieren, wenn verbale Einwirkungen auf das Opfer dem Gewalttegrifrf zuzuordnen wären. Dem Landgericht ist deshalb beizu-Pflichten, daß bei einer solchen Auslegung die Grenzen zwischen den beiden Nötigungsalternativen aufgeweicht würden.
-6-
Da die Prüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltscnaft auch sonst keinen Rechtsfehler
ergeben hat, muß das Rechtsmittel verworfen werden.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Niemöller