Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.02.1981 – 1 StR 638/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 | BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 638/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Refa-Techniker Wolfgang L EEEEEEENEB aus LEE, geboren am EEE 19.5 in Meg,
2. den Lageristen Wilhelm S WERNER zus
CE, geboren am Ep 1943 in SEE ,
wegen Hehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ieumemmms und Seile wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. Juni 1980
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Ill,
1.
im Schuldspruch in den Ziffern I., II., III. und IV. des Urteilstenors wie folgt geändert und neu gefaßt:
Es sind schuldig
a) der Angeklagte Lamm der Hehlerei in Tateinheit mit Be e zur Urkundenfäl-
schung sowie ferner des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung,
b) der Angeklagte ENEEEZE des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie eines weiteren Vergehens der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Diebstahls oder
der Hehlerei,
c) der Angeklagte En des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung,
d) der Angeklagte rum des Diebstahls in Tateinheit mit Be e zur Urkundenfälschung;
im gesamten Strafausspruch gegen die Angeklagten Lues, Swuniiiiier, Hip und Remmme-GEREED jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Lese und SED, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
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und SE» werden verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Annahme des Landgerichts, die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen der Angeklagten Lew, HB und Reg im Fall II. 1 der Urteilsgründe (UA S. 10 - 12) stünden bei jedem Angeklagten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verabredeten die Angeklagten LeuB und Reuuiuiiiiim, einen Pkw der Marke BMW, den Reis stehlen wollte, auf einen von LEE noch zu kaufenden Unfall-Pkw desselben Typs durch Veränderung der Motor- und Fahrgestellnummern sowie Übertragung der amtlichen Kennzeichen "umzufrisieren". Den Diebstahl führten Rei» und HER, der in das geplante Vorhaben eingeweiht war,
in der Nacht zum 16. Oktober 1976 aus. Noch in derselben Nacht begann Hg mit der Abänderung der Motorund Fahrgestellnummern, nachdem er von Seil» mit Unterstützung durch Less Originalschlagzahlen der Fa. BMW erhalten hatte.
Danach steht der gemeinschaftliche Diebstahl der Angeklagten H@WP und Rei in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. Beihilfe zur Urkundenfälschung. Dasselbe gilt für die Lew zur Last gelegten Vergehen der Hehlerei und der Beihilfe zur Urkundenfälschung. Denn die festgestellten Handlungsteile waren bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat
im Rechtssinne aufzufassen. Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließur beruhen (RGSt 44, 223, 227; BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321; BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 570/77). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, weil Diebstahl bzw. Hehlerei ausschließlich dem "Umfrisieren" des Fahrzeugs, also der Urkundenfälschung, dienen sollten und die Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen.
In dem ähnlich gelagerten Fall 1I.2 der Urteilsgründe (UA S. 12-14) hat das Landgericht ebenfalls die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit verkannt. Auch in diesem Fall hatte der von den Angeklagten Lawrer und Seemüller begangene Diebstahl eines Pkw allein den Zweck, das Fahrzeug unter Benutzung der Daten eines gekauften Unfallwagens desselben Typs umzufrisieren, um es gewinnbringend zu veräußern. Diebstahl und Beihilfe zur Urkundenfälschung standen deshalb in Tateinheit zueinander.
Das angefochtene Urteil ist wegen der aufgezeigten Rechtsfehler im Schuldspruch abzuändern. Die Berichtigung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die 'Mitangeklagten HB und Rep, die nicht Revision eingelegt haben. Im übrigen 1äßt der Schuldspruch durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erkennen. Daß der Angeklagte LelB in der genannten Fällen nur als Gehilfe und nicht als Mittäter der Urkundenfälschung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer und die Mitangeklagten HB und Reseeiiimp, weil der Tatrichter neue Einzel- und Gesamtstrafen bilden muß.
Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, daß die bezüglich des Angeklagten Selb gebildeten drei Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft sind. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß durch das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 7. Juni 1977, das zwei Vorverurteilungen einbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet hatte (UA. S. 7-8, 28-31), eine Zäsurwirkung eingetreten ist (vgl. RGSt 18, 333; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80 -; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 14; Stree in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 55 Rdn. 17; Dreher/ Tröndle StGB 39. Aufl. § 55 Rdn. 5). Der neue Tatrichter wird daher andere Gesamtstrafengruppen bilden müssen:
Mit der im Mai 1974 begangenen Tat (II.4 der Urteilsgründe) ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 7. Juni 1977 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe festzusetzen; außerdem ist für die im vorliegenden Ver-
fahren abgeurteilten weiteren beiden Taten (II. 1 und 2
der Urteilsgründe) eine zusätzliche Gesamtstrafe zu bilden."
Dem tritt der Senat bei. Pikart Kuhn Ulsamer
Maul Foth