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BGH Urteil vom 03.11.1977 – 1 StR 570/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 570/77 URTEIL im ‚Fr

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Horst TOD zus Stenmmm, geboren am MP. EB 1932 in Stogii/ Pemuumm,

wegen gefährlicher Körperverletzung

27

Ole

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1977 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I, Die Verurteilung wegen eines in natürlicher Handlungseinheit begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a, 52 Abs. 1 StGB) ist recht-

lich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte gab unter Alkoholeinfluß (BAK

von 2,82 %0) nach einem Streit mit seiner Freundin Lem»,

als diese schimpfend aus dem Haus gelaufen und etwa 45 m entfernt war, aus seinem Kleinkalibergewehr zunächst einen Warnschuß ab. Sodann zielte er auf die Füße der Frau und traf sie oberhalb des rechten Sprunggelenks. Die Ge-

troffene humpelte auf den zufällig vorbeikommenden Zeugen BEE zu und zeigte ihm die Verletzung. Als sie etwa 65 m

entfernt war, gab der Angeklagte von demselben Standort aus einen weiteren Warnschuß ab. Dem Zeugen rief er zu: "Gehen Sie weg, ich schieße!", Danach zielte er auf die rechte Schulter der Frau und traf sie in dem anvisierten Bereich. Beide Verletzungen waren nicht lebensbedrohend.

2. Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe die beiden gezielten Schüsse in Verletzungsabsicht abgegeben. Er habe seiner Freundin nach dem lautstarken Streit "einen Denkzettel verpassen" und sie einschüchtern wollen. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß der erheblich unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte, bei dem die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, "mit dem Tod seiner Freundin als Folge seines Tuns gerechnet hätte, viel weniger, daß er damit einverstanden gewesen wäre" (UA S. 13). Der Angeklagte war vielmehr unter dem Einfluß des Alkohols und der dadurch verursachten Kritiklosigkeit von seiner Treffsicherheit als geübter Schütze derart überzeugt, daß er keine Zweifel hatte, er werde Frau IB in ungefährlicher Weise nur an den von ihm anvisierten Körperteilen (Fuß und Schulter) und nicht an solchen Stellen treffen, deren Verletzung nach seiner Auffassung möglicherweise eine Lebensgefahr bedeutet hätte (UA S, 8, 15, 16).

3. Die gegen diese Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Das Schwurgericht hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, hinreichend gewürdigt. Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau Lee nicht an lebensgefährlichen Stellen treffen wollen, ist durch mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützt (UA S. 13). Dabei stehen die Beziehungen des Angeklagten zur Verletzten und seine Äußerung unmittelbar nach der Tat im Vordergrund. Mit der Bejahung alkoholbedingter Kritiklosigkeit gegenüber möglichen Fehlern ist zugleich klargestellt, daß der Angeklagte wegen des Alkoholeinflusses auch nicht daran dachte, daß eine etwaige schnelle Bewegung der Frau möglicherweise zu einer lebensbe-

drohenden Verletzung hätte führen können. Für die Annahme, er habe eine derartige Folge seines Tuns gebilligt, ist dann kein Raum. Das Schwurgericht brauchte sich deshalb auch nicht mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte schon wegen der Be-Schaffenheit des Kleinkalibergewehrs (Kal 22 lr) darauf vertraute, daß es auf die genannten Entfernungen hin keine tödlichen Verletzungen verursachen könne.

4. Rechtsirrtumsfrei würdigt das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als einheitliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.,

a) Natürliche Handlungseinheit, die das Tatge-Schehen als gleichartige Tateinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne erscheinen läßt, setzt einen umnmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen voraus (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74; vom 26. Juli 1977 - 1 StR 348/77). Dieser ist hier gegeben. Die Abgabe der vier Schüsse stellt objektiv ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten dar, Der Angeklagte schoß von derselben Stelle aus ohne erheblichen zeitlichen Abstand nacheinander viermal, davon zweimal gezielt. Frau I-WEB erhielt den ersten Treffer auf eine Entfernung von etwa 45 m und den zweiten, nachdem sie weitere 20 m humpelnd zurückgelegt hatte. Weder die beiden Warnschüsse, noch das kurze Verbergen der Verletzten hinter einer Mauer, noch der Zuruf an BB stehen der Annahme eines engen Zusammenhanges entgegen.

b) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind insoweit gleichfalls erfüllt.

Bine Mehrheit von Tathandlungen kann die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit begründen, wenn sie auf einer einzigen Entschließung beruht (RGSt 44, 223, 227; BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 348/77). Der Wille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen bestimnten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen die Handlungseinheit.

Ein solcher Tatwille ist hier festgestellt. Der Angeklagte wollte seine Freundin nach dem Streit verletzen, um ihr einen "Denkzettel" zu verpassen. Den zweiten gezielten Schuß gab er "in Verfolgung seiner Absicht" (UA S. 8) mit derselben Tendenz ab. Seine Einzelhandlungen waren danach von demselben, von vornherein bestehenden Erfolgswillen getragen.

II.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Loesdau Pikart Woesner

Zipfel Herdegen