Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.05.1989 – 1 StR 156/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 156/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Mechaniker-Meister Eberhard . (EEE aus CE, seboren am ME 1950 ir vn / N EEE,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie in zwei Fällen des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig

ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

l. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den Fällen 3 und 6 der Urteilsgründe

kann nicht bestehen bleiben.

In beiden Fällen erlangte der Angeklagte die Fahrzeuge im einverständlichen Zusammenwirken mit den Fahrzeugeigentümern, Hermann 2 EEE (UA S. 8 bis 10) und Georg D WEBER (UA S. 15 bis 17). Damit handelte es sich bei dem jeweiligen Fahrzeug nicht um eine Sache, "die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat" (§ 259 Abs. 1 StGB). Insoweit muß der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) gewerbs-

mäßiger Hehlerei entfallen.

2. Die - nicht näher begründete - Annahme der Strafkammer, sowohl im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 20) als auch im Fall 9 der Urteilsgründe (UA S. 22 bis 24) bestehe Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung, begegnet

ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

In beiden Fällen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das "Umfrisieren" der Fahrzeuge schon bei deren Entwendung beabsichtigt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt auch die Annahme nahe, daß die beiden Tathandlungen jeweils zeitlich ineinander übergingen. Unter diesen Umständen läßt sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, daß sich die jeweilige Tat als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellt und damit - unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit - als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 - 1 StR 638/80 - bei Holtz MDR 1981, 452). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit in den angeführten Fällen

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat deshalb Bestand.

4. Jedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, daß bei den vom Senat vorgenommenen Änderungen des Schuldspruchs die Einzelstrafen in allen Fällen geringer

ausgefallen wären.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Unklarheit einzugehen, welche Einzelstrafen die Strafkammer im Fall 7 {UA S. 20) und im Fall 9 (UA S. 24 sowie 5. 34) festgesetzt hat.

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath Brüning